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Anmerkungen:
a) Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen
außer dem Kopf 20 Zeilen enthalten. Angefangene Seiten
werden für voll gerechnet.
b) Für Abschriften oder Auszüge aus den Grundsteuerbüchern oder
Grundsteuerakten sind mindestens 30 K zu erheben.
Jc) Neben den Gebührensätzen unter Nr. 1 bis mit 7 kommen Schreib-
gebühren nicht in Ansatz.
9. Beglaubigung einer Abschrift, von jeder Seite 10 &, min-
destens . .—»!z50«);.
B. Auslagen.
1. Kosten der technischen Steuerbeamten für Prüfung und be—
ziehentlich Berichtigung von Dismembrationsunterlagen und für Miet—
wertsverteilungen, und zwar:
a) bei Amtshandlungen außerhalb des Dienstortes für jeden auf das
Geschäft (einschließlich der Reise) verwendeten Tag . . . 6
b) bei Amtshandlungen am Dienstorte für jeden auf das Geschäft
(einschließlich der Zimmerarbeit) verwendeten Tag. . . . 3- —-.
Werden an Einem Tage weniger als 8 Stunden auf das
Geschäft verwendet, so sind für diesen Tag nur die halben
Sätze zu berechnen.
0) der Verlag an Sachverständigengebühren und Kettenzieherlöhnen
nach den hierüber bestehenden Vorschriften.
Tagegelder und Reisekosten anderer Steuerbeamter.
3. Post= und Telegraphengebühren.
41. Sonstige bare Auslagen.
2.