Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Anmerkungen: 
a) Jede Seite muß bei gewöhnlicher Schrift 24 Zeilen, bei Tabellen 
außer dem Kopf 20 Zeilen enthalten. Angefangene Seiten 
werden für voll gerechnet. 
b) Für Abschriften oder Auszüge aus den Grundsteuerbüchern oder 
Grundsteuerakten sind mindestens 30 K zu erheben. 
Jc) Neben den Gebührensätzen unter Nr. 1 bis mit 7 kommen Schreib- 
gebühren nicht in Ansatz. 
9. Beglaubigung einer Abschrift, von jeder Seite 10 &, min- 
destens . .—»!z50«);. 
B. Auslagen. 
1. Kosten der technischen Steuerbeamten für Prüfung und be— 
ziehentlich Berichtigung von Dismembrationsunterlagen und für Miet— 
wertsverteilungen, und zwar: 
a) bei Amtshandlungen außerhalb des Dienstortes für jeden auf das 
Geschäft (einschließlich der Reise) verwendeten Tag . . . 6 
b) bei Amtshandlungen am Dienstorte für jeden auf das Geschäft 
(einschließlich der Zimmerarbeit) verwendeten Tag. . . . 3- —-. 
Werden an Einem Tage weniger als 8 Stunden auf das 
Geschäft verwendet, so sind für diesen Tag nur die halben 
Sätze zu berechnen. 
0) der Verlag an Sachverständigengebühren und Kettenzieherlöhnen 
nach den hierüber bestehenden Vorschriften. 
Tagegelder und Reisekosten anderer Steuerbeamter. 
3. Post= und Telegraphengebühren. 
41. Sonstige bare Auslagen. 
2. 
 
	        
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