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(2) Zur Festsetzung des Jahresmietwertes werden die innerhalb des Königreichs ge—
legenen Orte in drei Klassen eingeteilt. Die Einteilung richtet sich nach der jeweils geltenden
Ortsklasseneinteilung des Gesetzes, die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen betreffend,
vom 16. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 290).
(3) Als Jahresmietwert gelten
in der Klasse 1 20 vom Hundert,
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des vor der Versetzung bezogenen pensionsfähigen Jahresdiensteinkommens.
(4) Liegt der bisherige Dienstort außerhalb des Königreichs Sachsen, so bestimmt das
Ressortministerium die Klasse.
(5) Ist der Mietzins, den der Versetzte fortzuzahlen hat, geringer als der dem
gleichen Zeitraume entsprechende Teil des Jahresmietwerts, so wird der geringere Betrag
gewährt.
8 7. () Die Entschädigung wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, bis zu dem der
Versetzte den Mietzins fortzuzahlen hat, aber nicht über den Zeitpunkt hinaus, zu dem das
Mietverhältnis endigen würde, wenn der Beamte oder Lehrer unter Benutzung des ihm
nach § 570 verbunden mit § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Rechtes dem
Vermieter die Wohnung für den ersten Termin kündigt, für den die Kündigung zulässig ist.
(2) Die Gewährung wird davon abhängig gemacht, daß der Beamte oder Lehrer die
Kündigungserklärung dem Vermieter unverzüglich nach Empfang der amtlichen Mitteilung,
daß und wann er versetzt werden solle, zugehen läßt.
8 8. (1) Hat der Versetzte auf das ihm nach § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehende Kündigungsrecht verzichtet und muß er infolgedessen über den nach § 7 zu be-
messenden Zeitraum hinaus Mietzins fortzahlen, so ist die in § 7 Absatz 1 bestimmte, für
die Entschädigung maßgebende Frist um höchstens drei Monate zu verlängern, wenn er
glaubhaft macht, daß es ihm nur bei Verzicht auf das angegebene Kündigungsrecht möglich
gewesen ist, eine entsprechende Wohnung zu erlangen, und dies bereits bei Abschluß des
Vertrags seiner vorgesetzten Dienstbehörde angezeigt hat.
(2) Die Gewährung wird auch in diesem Falle davon abhängig gemacht, daß der
Beamte oder Lehrer den Vermieter unverzüglich nach Empfang der amtlichen Mitteilung,
daß und wann er versetzt werden solle, von dieser Mitteilung in Kenntnis setzt und ihm
erklärt, daß er die Wohnung weitervermieten könne.
(3) Auch darf der Zeitraum, für den der Mietzins vergütet wird, nicht über neun
Monate betragen.
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