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8 14. Die Vergütung für Aufwendungen, die sich ohne weiteres ziffermäßig nach-
weisen lassen, ist dem Versetzten auf sein Ansuchen schon vor dem Umzug auszuzahlen, auch
kann ihm ein Vorschuß auf die Umzugskosten gewährt werden.
8 15. Erfolgt die Versetzung lediglich auf Antrag des Beamten oder Lehrers, so ist
in der Versetzungsverordnung dies ausdrücklich hervorzuheben und auszusprechen, daß Um-
zugskosten nicht vergütet werden.
8 16. Bezieht ein Beamter oder Lehrer innerhalb seines Dienstortes eine andere
Wohnung auf Anordnung seiner Dienstbehörde, so kann ihm für die tatsächlich erwachsenen
und notwendigen Kosten des Umzugs eine Vergütung bis zur Höhe von 4 v. H. seines
pensionsfähigen Jahresdiensteinkommens und eine Mietzinsentschädigung gemäß §§ 5 bis 10
gewährt werden.
8 17. Die Vorschriften dieses Gesetzes können von den Ressortministerien auch auf
Nichtstaatsdiener und andere als die in § 1 bezeichneten Lehrer erstreckt werden.
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
8 18. Aufgehoben werden
der § 1 des Gesetzes, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ver-
hältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876 (G.= u. V.Bl. S. 240),
der § 9 Absatz 2 des Gesetzes, die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener betreffend, vom
7. März 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 173),
der § 23 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare
vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 322).
8 19. Dieses Gesetz tritt am ersten Januar 1907 in Kraft. Für seine Anwendung
ist der Tag entscheidend, der in der Versetzungsverordnung als Versetzungstag bezeichnet ist,
gleichviel ob der Umzug vor oder nach diesem Tage bewerkstelligt wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 28. April 1906.
S Friedrich August.
Georg von Metzsch.
Dr. Wilhelm Rüger.
Dr. Viktor Otto.
Richard von Schlieben.