Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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88. 
Fortsetzung. 
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach Maßgabe des nachstehenden Gebühren- 
verzeichnisses oder nach den bestehenden örtlichen Bestimmungen (vergl. § 1 Absatz 3). 
(2) Für Amtshandlungen in der höheren Instanz können die Sätze des Gebühren- 
verzeichnisses bis um die Hälfte erhöht, doch darf dabei das Anderthalbfache des für die 
erste Instanz endgültig festgesetzten Betrags nicht überschritten werden (vergl. jedoch § 12). 
(s) Die Amtshauptmannschaften haben, auch wenn sie zweitinstanzlich tätig werden, 
nur die einfachen Sätze des Gebührenverzeichnisses anzuwenden. 
89. 
Fortsetzung. 
(u) Die nach dem Gebührenverzeichnis anzusetzenden Gebühren für ein Verfahren um- 
fassen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, alle zur Erledigung der An- 
gelegenheit einschließlich der von anderen sächsischen Behörden der inneren Verwaltung vor- 
genommenen Amtshandlungen. 
(2) Wird eine Sache an die untere Instanz zurückverwiesen, so hat das weitere Ver- 
fahren in dieser mit dem früheren hinsichtlich der Kosten als eines zu gelten; indes be- 
gründet jedes neue Rechtsmittelverfahren einen neuen Kostenansatz. 
10. 
Berechnung der Bauschgebühren. 
Wo nach dem Verzeichnisse die Festsetzung der Gebühren innerhalb eines bestimmten 
Rahmens zu erfolgen hat, sind die Gebühren zu bemessen: 
1. nach dem Vermögensinteresse der Beteiligten an der kostenpflichtigen Amtshandlung; 
2. nach dem Grade der den Behörden verursachten Mühe und der Höhe der ihnen er- 
wachsenen Auslagen, soweit diese nicht besonders berechnet werden; 
3. nach dem Grade der Verschuldung derjenigen, welche die Amtshandlung veranlaßt 
haben. 
* 11. 
Teilgebühren. 
(1) Wird ein Gesuch oder Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung 
zurückgezogen, nachdem die Behörde dessen Prüfung begonnen oder sonst einen Teil der von 
der Gebühr umfaßten Handlung vorgenommen hat, so ist nur ein Teil der im Verzeichnisse 
angegebenen Gebühr (Teilgebühr) zu erheben, dessen Höhe sich nach dem Verhältnisse der 
schon erfolgten zu der unterbliebenen Tätigkeit bestimmt.
	        
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