Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 119 — 
(2) Grundstücke dürfen wegen Kostenforderungen nicht zwangsweise versteigert werden. 
(3) Die Abnahme des Offenbarungseides wegen Kostenforderungen darf nur mit Ge— 
nehmigung des Ministeriums des Innern beantragt werden. 
818. 
Uneinbringliche Kosten. 
Kosten, deren Uneinbringlichkeit amtskundig ist, sind in Wegfall zu stellen. 
19. 
Verjährung. 
Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf rückständige Kosten und auf Zurück- 
erstattung nicht geschuldeter Kosten bewendet es bei den Bestimmungen in §#2 des Gesetzes 
vom 18. Juni 1898, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1 S. August 1896 
und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch von demselben Tage betreffend 
(G.= u. V.-Bl. S. 191). 
820. 
Rechtshilfeverkehr. 
(1) Der Rechtshilfeverkehr zwischen den sächsischen Behörden der inneren Verwaltung 
erfolgt gebührenfrei, mit nichtsächsischen Behörden nur insoweit, als Gegenseitigkeit ver— 
bürgt ist. Auslagen sind zu erstatten, soweit nicht durch Vereinbarung etwas anderes be— 
stimmt ist. 
(2) Hinsichtlich des Rechtshilfeverkehrs mit anderen Behörden bewendet es bei den 
bisherigen Bestimmungen. 
II. Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen. 
§ 21. 
Offentliche Einrichtungen a) der Gemeinden. 
(1) Die Gemeinden können außer den ihnen vorgeschriebenen oder gestatteten Gebühren 
besondere Gebühren für die Benutzung der von ihnen im öffentlichen Interesse unter- 
haltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten und Einrichtungen) — „öffentliche Ein- 
richtungen“ — erheben. 
(2) Die Einführung solcher Gebühren erfolgt durch ortsgesetzliche oder ortspolizeiliche 
Bestimmungen. Letztere sind sofort bei ihrem Erlaß zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu 
bringen (vergl. § 102 der Revidierten Städteordnung, § 8 Absatz 3 der Städteordnung 
für mittlere und kleine Städte und § 70 Absatz 3 der Revidierten Landgemeindeordnung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.