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(3) Auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Anstalten von
Gemeindeverbänden leiden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
822.
b) der Bezirksverbände.
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Bezirksverbände können Gebühren
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften in § 21 erhoben werden.
(2) Die Einführung erfolgt durch die Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung des
Bezirksausschusses und bedarf der Genehmigung der Kreishauptmannschaft.
(3) Vollstreckungsbehörde im Falle der Zwangsvollstreckung ist die Amtshauptmann-
schaft.
8 23.
c) des Staates..
Die Gebühren für die Benutzung staatlicher Einrichtungen im Geschäftsbereiche des
Ministeriums des Innern werden von diesem bestimmt, sofern hierüber nicht anderweit
gesetzliche Vorschriften getroffen sind.
III. Schluß= und Übergangsbestimmungen.
824.
Inkrafttreten des Gesetzes. Kostenberechnung in der Übergangszeit.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1906 in Kraft.
(2) In den zur Zeit des Inkrafttretens anhängigen Sachen richtet sich die Kostenfest—
setzung nach gegenwärtigem Gesetze, soweit nicht den Beteiligten schon Kostenrechnungen
nach den bisherigen Bestimmungen zugefertigt worden sind.
8 25.
Aufhebung älterer Bestimmungen.
2
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 8 21 des Gesetzes, die Organisation
der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl.
S. 275), und § 4 des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom
8. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 87), sowic die mit ständischer Ermächtigung erlassene
Verordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe für die Kostenberechnung der Ver-
waltungsbehörden erster Instanz betreffend, vom 2 4. September 1 876 (G.-e u. V.Bl. S. 138)
aufgehoben.