Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 121 — 
826. 
Ausführung des Gesetzes. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern beauftragt. 
Dieses ist auch ermächtigt, bei Änderungen in der Gesetzgebung des Reiches oder des 
Landes oder bei Erlaß von Anordnungen, welche den Verwaltungsbehörden neue Amts— 
handlungen auferlegen, Änderungen oder Ergänzungen des Gebührenverzeichnisses im Ver— 
ordnungswege vorzunehmen. Verordnungen dieser Art sind im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte bekannt zu machen und dem nächsten Landtage vorzulegen. 
Dresden, den 30. April 1906. 
Friedrich August. 
  
Georg von Metzsch. 
1900. 19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.