Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebühren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest. Höchst- Feststehender 
Betrag Betrag 
a bis 4 — 
1. Abschriften, 
soweit nicht in einzelnen Fällen etwas Besonderes bestimmt ist, 
a) für den Bogen . —(-;() 
b)-1cdeangefangene Seite — 15 
2. Adelsangelegenheiten. 
a) Abschriften aus dem Adelsbuche oder den Adelsakten, nach Vogen gerechnet, für 
den Bogen 2 — 
xb) Nachschlagen des adelsbuches oder der Adelsalten, wenn nicis weiteres boonn 1 
wird . . .. .. . 1 — 
Tc) Auszüge, Bescheinigungen oder Beglaubigungen 5 30 — 
4) Entscheidung des Adelsausschusses, durch welche eine beanspruch te Adelsberech- 
tigung aberkannt oder der Widerspruch gegen eine solche urückgewiesen wird, 
von dem Unterliegenden ... . . ...10—- 50 — 
e) Verleihung des Adels, Genehmigung zur Annahme oder Weiterführung einer aus— 
ländischen Adelsverleihung oder Erneuerung des Adels: 
aa) beim untitulierten Adel. s 500 — 
bb) = Freiherrntitel 4500 — 
ce) = Grafentitel 10 000 — 
dd) Fürstentitel . 25 000 — 
Bei anderen als den vorstehend aufgeführten Adelstiteln erfolgt. die Fest- 3 
setzung der Gebühr für den Einzelfall durch das Ministerium des Innern. 6 
I) Für die Anerkennung ausländischen Adels auf Grund von § 7 Absatz 2 des 1 
Gesetzes kann an Stelle der Gebühren unter e berechnet werden . 10 — 50 — 
g) Eintragungen in das Adelsbuch nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes: · 
A. bei der erstmaligen Verlautbarung: 
aa) einer untitulierten oder mit einem anderen Titel als die nachgenannten I I 
versehenen adeligen Familie ........ 20 — 
bb) einer freiherrlichen Familie 30 
cc) = gräflichen * 50 
ad) = fürstlichen - i 100 — 
B. Bei jeder weiteren Eintragung für dieselbe T im Falle 3 
unter aa . .. .. 3 — 
- bb 5 — 
-C0½# 10 — 
(edI 20 — 
  
  
  
 
	        
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