Gebühren.
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest. Höchst- Feststehender
Betrag Betrag
a bis 4 —
1. Abschriften,
soweit nicht in einzelnen Fällen etwas Besonderes bestimmt ist,
a) für den Bogen . —(-;()
b)-1cdeangefangene Seite — 15
2. Adelsangelegenheiten.
a) Abschriften aus dem Adelsbuche oder den Adelsakten, nach Vogen gerechnet, für
den Bogen 2 —
xb) Nachschlagen des adelsbuches oder der Adelsalten, wenn nicis weiteres boonn 1
wird . . .. .. . 1 —
Tc) Auszüge, Bescheinigungen oder Beglaubigungen 5 30 —
4) Entscheidung des Adelsausschusses, durch welche eine beanspruch te Adelsberech-
tigung aberkannt oder der Widerspruch gegen eine solche urückgewiesen wird,
von dem Unterliegenden ... . . ...10—- 50 —
e) Verleihung des Adels, Genehmigung zur Annahme oder Weiterführung einer aus—
ländischen Adelsverleihung oder Erneuerung des Adels:
aa) beim untitulierten Adel. s 500 —
bb) = Freiherrntitel 4500 —
ce) = Grafentitel 10 000 —
dd) Fürstentitel . 25 000 —
Bei anderen als den vorstehend aufgeführten Adelstiteln erfolgt. die Fest- 3
setzung der Gebühr für den Einzelfall durch das Ministerium des Innern. 6
I) Für die Anerkennung ausländischen Adels auf Grund von § 7 Absatz 2 des 1
Gesetzes kann an Stelle der Gebühren unter e berechnet werden . 10 — 50 —
g) Eintragungen in das Adelsbuch nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes: ·
A. bei der erstmaligen Verlautbarung:
aa) einer untitulierten oder mit einem anderen Titel als die nachgenannten I I
versehenen adeligen Familie ........ 20 —
bb) einer freiherrlichen Familie 30
cc) = gräflichen * 50
ad) = fürstlichen - i 100 —
B. Bei jeder weiteren Eintragung für dieselbe T im Falle 3
unter aa . .. .. 3 —
- bb 5 —
-C0½# 10 —
(edI 20 —