Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
Bemerkungen. 
  
Zu 3. a) Für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen und dergleichen sind keine Kosten zu 
berechnen. 
b) Vergl. auch Ziffer 40 und 56 sowie die dazu gehörigen Bemerkungen. 
Zu 4a und b. Das Ministerium des Innern kann bei Anleihen von Gemeinden und öffentlichen Korporationen die neben- 
stehenden Gebührensätze mindern oder von der Berechnung von Kosten absehen. Das letztere hat zu erfolgen, wenn die Anleihe 
gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. 
Zu Sa. Falls mehrere eine Familie bildende Personen zugleich auswandern, ist die Gebühr nur einmal zu berechnen.
	        
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