Nr.
Kostenpflichtige Sache.
Gebühren.
Mindest-
Betrag
bis
Höchst-
Feststehender
Betrag
7 5.
11.
Bausachen.
a) Für Neubauten: Genehmigungsgebühr nach Höhenr von 64 für jede Gebäude-
einheit, mindestens aber
Besichtigungsgebühr nach Höhe von 44 i *7 Gchande.
einheit, mindestens aber
oder
wenn sich die Gebühren nicht nach Gebäudeeinheiten berechnen
lassen.
5) Bei Zurückziehung der Bauanzeige vor Beendigung bes Genehmigungsverfahrens
und bei Versagung der Genehmigung eines Baues die Hälfte vorstehender
Gebühren.
c) Für die Genehmigung oder Ablehnung der in § 172 des Allgemeinen Bangesetzes
genannten Pläne: 1. für jedes volle Ar des von dem Plan umfaßten Ge—
ländes, mindestens aber . .
d) Für Verfügungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens.
Beglaubigungen
a) von Abschriften für jede angefangene Seite 05 4&, mindestens überhaupt
(Vergl. jedoch Nr. 2 unter e.)
b) von Unterschriften oder Handzeichen von einer Person
von jeder weiteren Person in derselben Sache
zusammen für einen Beglaubigungsvermerk jedoch nicht mehr als .
Borsensachen.
Befreiung vom Börsenprospektzwange (Gesetz vom 22. Juni 1896 § 38 Absatz 3).
Bürgerrechtserwerbung.
a) Erteilung des Bürgerrechts mit Einschluß der Verpflichtung
5) Im Falle der Versagung für vorausgegangene Erörterungen
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