Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Nr. 
Kostenpflichtige Sache. 
Gebühren. 
  
Mindest- 
Betrag 
bis 
Höchst- 
Feststehender 
Betrag 
7 5. 
  
11. 
  
Bausachen. 
a) Für Neubauten: Genehmigungsgebühr nach Höhenr von 64 für jede Gebäude- 
einheit, mindestens aber 
Besichtigungsgebühr nach Höhe von 44 i *7 Gchande. 
einheit, mindestens aber 
oder 
wenn sich die Gebühren nicht nach Gebäudeeinheiten berechnen 
lassen. 
5) Bei Zurückziehung der Bauanzeige vor Beendigung bes Genehmigungsverfahrens 
und bei Versagung der Genehmigung eines Baues die Hälfte vorstehender 
Gebühren. 
c) Für die Genehmigung oder Ablehnung der in § 172 des Allgemeinen Bangesetzes 
genannten Pläne: 1. für jedes volle Ar des von dem Plan umfaßten Ge— 
ländes, mindestens aber . . 
d) Für Verfügungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens. 
Beglaubigungen 
a) von Abschriften für jede angefangene Seite 05 4&, mindestens überhaupt 
(Vergl. jedoch Nr. 2 unter e.) 
b) von Unterschriften oder Handzeichen von einer Person 
von jeder weiteren Person in derselben Sache 
zusammen für einen Beglaubigungsvermerk jedoch nicht mehr als . 
Borsensachen. 
Befreiung vom Börsenprospektzwange (Gesetz vom 22. Juni 1896 § 38 Absatz 3). 
Bürgerrechtserwerbung. 
a) Erteilung des Bürgerrechts mit Einschluß der Verpflichtung 
5) Im Falle der Versagung für vorausgegangene Erörterungen 
  
30 — 
  
  
20 — 
J1 
100 
  
1 50
	        
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