Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gebühren. 
Nr. Kostenpflichtige Sache. Mindest- Höchst- Feststehender 
Betrag Betrag 
— „) bis 4 4% 4 
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33. Kraftfahrzeuge. 
a) Genehmigung zur Ingebrauchnahme von solchen: 
1. Prüfung der Fahrzeuge . lU—-50?— 
2. Zuteilung der Erkennungsnummer und Erteilung der Vescheinigung über 
die Zulassung auf öffentlichen Wegen (Unterbehörde) 5 . 20 — 
3. Ubermittelung der Erkennungsnummern für Fabrikfirmen, die sich mit der l 
Herstellung von Kraftfahrzeugen befassen und für Fabrikanten und Händler E 
zu Probefahrten und zu Fahrten bis zum Käufer für jede Nummer 5 — - 20 — 
b) Entschließung über die Befähigung des Führers eines Kraftfahrzeuges. 56 20 — 
) Genehmigung des gewerbsmäßigen Betriebes von Kraftfahrzeugen, bei denen die « 
für die Bewegung erforderliche Kraft in oder an den Wagen mitgeführt wird, E 
für den öffentlichen Verkehr von Personen und Gütern 5 100 — 
d) Verlautbarung des Wechsels der Besitzer von Kraftfahrzeugen auf den Be— 
scheinigungen, Auswirkung einer neuen Erkennungsnummer, dafern der neue 
Besitzer in einem anderen Regierungsbezirke wohnt, oder wenn der Besitzer 
in einen anderen Regierungsbezirk übersiedelt, sowie doppelte Exemplare der 
auszustellenden Bescheinigungen je ...... ....—p50 2 — 
. . i 
34. Lotterien, Verlosungen, Ausspielungen. E 
Erteilung der Genehmigung 5 — 100 
1 
36. Medizinal= und Veterinärangelegenheiten. 
a) Leichenaufhebung nach § 8 Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 21. September 1' 1874 
dann, wenn ein zahlungsfähiger Nachlaß vorhanden ift 3— 15 — 
b) Ausstellung von Leichenpässen 3 — 20 — 
Jc) Uberwachung von Leichenumbettungen .. ... 10!— -50—— 
d) — einer Leicheneinsargung und die Ausstellung einer we 1 
über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung . ö— 50 — 
e) Erlaubnis zur Einfuhr von Tieren aus Isterreich- Ungarn 2 Sachen 4 r 
Größe des Transports). — 15 — 
  
1) Ausstellung von Ursprungszeugnissen genäß is Absah 4 der Sichs. Ver- 
23/6 1880, die Abwehr und 
ordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1 5.1891, 
unterdrückung von Viehseuchen betreffend, vom 31. August 1905 (G.= u. V.-Bl. 
107) . . .. . 
  
  
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