Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
  
Bemerkungen. 
  
Zu 37. Ist das Gesuch darauf zurückzuführen, daß dem Gesuchsteller ohne sein Verschulden ein falscher Name beigelegt 
gewesen ist oder die Schreibweise des Namens unsicher geworden ist, so kann nach Befinden vom Kostenansatz abgesehen werden. 
1906. 22
	        
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