Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bemerkungen. 
  
Zu 53. Die Kosten des Verfahrens sind vom Erlöse vorweg zu nehmen. 
Zu 56. Der Gebührenansatz unterbleibt, wenn die Beurkundung oder die Ausstellung der Bescheinigungen und Zeug- 
nisse usw. mit einer anderen kostenpflichtigen Angelegenheit zusammenhängt und bei der Feststellung der Gebühren für diese mit 
berücksichtigt worden ist. 
Zu a. Verordnung vom 1. Mai 1878 — B 1 — (G.= u. V.-Bl. S. 68/69). Vergl. auch Ziffer 40. 
Zu b. Verordnung vom 26. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 153). 
Zu c. Lebensbescheinigungen zur Erhebung von Pensionen, Renten und dergleichen sind gebührenfrei.
	        
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