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Nr. Kostenpflichtige Sache.
noch Fortsetzung des Tarifs zur Ausführungsverordnung vom 19. September 1902.
57.
Gebührensatz, wenn die Summe, derentwegen die Vollstreckung erfolgt,
Gegenstand. — betrögt: .
Z üÜber 5 über 20 über 10 über 300 über
bis 54 bies 20.4 bis 150.4 bis 300 4& bis 1000.4 1000.4
c) wenn die Pfändung zu unterbleiben
hat, weil pfändbare Gegenstände #
nicht vorhanden sind, oder weil sich f
ein Uberschuß über die Kosten der
Zwangsvollstreckung nicht erwarten
läßt oder der voraussichtliche Erlös
von Gegenständen des gewöhnlichen «
Hausrats zu deren Werte außer
allem Verhältnisse steht (Gesetz § 23 i
Absatz 2, § 32). 3
2. Freigabe gepfändeter Gegenstände, wenn 1
sie nicht bei Gelegenheit einer anderen « ;
Vollstreckungvhandlungerfolgt...———»-20s7;—.-Z50«Z—--z75xs1.«50p31»-« 75 4 2.4
3. Bekanntmachung der Versteigerung (Geses 6 .
§36 Absatz 2 Satz 2) —3 20 —. 20
4. Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand —. a 504 1. — 1.450 q 3. 4. 4 5%
5. Abschrift aus den Akten des Vollstreckungs- #
beamten (Geses 8 19, jede angefangene
Seite — AMIOA 10 – 10 44 104
6. Gebühren eines zu einer Volistreckungs=
handlung zugezogenen Zengen (Gesetz 8 18) — 4 20 –2½24O"% O 1. 504
III. 1. Auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu erlaffende Mahnungen:
10 4 wenn die Summe, derentwegen gemahnt wird, nicht über 5.4 beträgt,
20 4 wenn diese Summe mehr als 5/, jedoch nicht über 20.¼ beträgt, und
40 4 wenn diese Summc mehr als 20/ beträgt.
2. Wegnahme von Arkunden, einschließlich der Ubergabe an die Vollstreckungsbehörde, 3.