Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Als Vertreter einer juristischen Person oder der in § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 be- 
zeichneten Personenvereine, Genossenschaften, Kassen, Anstalten und Vermögensmassen, die 
nicht im Gebiete des Deutschen Reiches ihren Sitz haben, gilt, wer seine Vertretungs- 
befugnis nach den vom Finanzministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nach- 
gewiesen hat. 
Zu Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es der Zustimmung derselben 
mit Ausnahme des in § 13 Absatz 2 gedachten Falls. 
Abtretungen und Verpfändungen eingetragener Forderungen können nur durch Eintrag 
im Staatsschuldbuch geschehen. 
Bis zur Ubertragung der eingetragenen Forderung auf den Pfandgläubiger oder bis 
zur Niederlegung der Schuldverschreibungen nach § 15 geschieht die Zahlung der Zinsen 
nicht an den Pfandgläubiger, sondern an den eingetragenen Gläubiger. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, sowie eine durch eine einstweilige gerichtliche 
Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubigers ist von Amts wegen 
auf dem Konto zu vermerken und nach Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen. Wird 
eine gepfändete Forderung an Zahlungsstatt überwiesen, so ist dieselbe, vorbehältlich der 
Bestimmung in § 15 Nr. 2, im Staatsschuldbuche zu übertragen. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte 
findet nicht statt. 
88. Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das— 
selbe Konto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
§9. Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. 
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu dessen 
Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit 
ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die Ehefrau ist dem Ehe- 
manne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter 
ihnen bestehenden Güterstande über die eingetragene Forderung nur mit Zustimmung des 
Ehemanns verfügen kann. 
8 10. Zum Antrage auf Eintragung einer Forderung sowie auf gleichzeitigen Ver- 
merk einer Beschränkung des Gläubigers in bezug auf dieselbe und zur gleichzeitigen 
Erteilung einer Vollmacht ist schriftliche Form erforderlich und genügend. 
In allen anderen Fällen müssen die Anträge öffentlich beglaubigt sein. § 129 Ab- 
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Amwendung. 
1906. 26
	        
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