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8 12. Unberührt bleiben die Vorschriften, die von den staatlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Feuerbestattung
erlassen werden.
8 13. Die Vorschriften, die über den Leichendienst und die Leichenbestattung, ins-
besondere auch über die rechtzeitige Entfernung der Leichen aus den Sterbehäusern und
über Leichentransporte bestehen, finden bei der Feuerbestattung entsprechende Anwendung.
8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Geld-
strafe bis zu 150 4 oder mit Haft bestraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 29. Mai 1906.
Friedrich August.
Dr. Viktor Otto.
Wilhelm Gf. v. Hohenthal u. Bergen.
Richard von Schlieben.
Nr. 44. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend;
vom 29. Mai 1906.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, vom 29. Mai 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 189) wird verordnet, was folgt:
8 1. Als Ortspolizeibehörde im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist für
das Gebiet des Königreichs Sachsen die Sicherheitspolizeibehörde (Polizeidirektion Dresden,
in anderen Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat oder das Polizeiamt;
im übrigen die Amtshauptmannschaft) anzusehen.
Die in den 8§§ 5, 6 und 9 der Ausführungsverordnung bezeichneten Geschäfte der
Polizeibehörde liegen in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen
der Amtshauptmannschaft ob.