Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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des Gesetzes. 
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Das Register ist mit Ende jedes Kalenderjahres abzuschließen und mit den Geneh— 
migungsurkunden an die Polizeibehörde zur Aufbewahrung abzuliefern. 
8 7. In den Fällen des § 157 Absatz 1 der Strafprozeßordnung darf die Orts- 
polizeibehörde die Genehmigung zur Verbrennung der Leiche nicht erteilen, bevor die in 
Absatz 2 der angezogenen Gesetzesstelle bezeichnete schriftliche Erklärung der Staatsanwalt- 
schaft oder des Amtsrichters beigebracht worden ist. 
88. Die Leichen sind zu Vermeidung von Ansteckungsgefahr stets in demselben Sarge 
einzuäschern, in dem sie zur Verbrennungsstätte oder in die Leichenhalle gelangen. 
Zur Leichenverbrennung dürfen nur Särge aus Holz oder Zinkblech verwendet werden 
(vergl. auch § 4 Absatz 2 der Verordnung, Leichentransporte betreffend, vom 2 8. Mai 
1903, G.= u. V.-Bl. S. 494). Die Särge vor oder in den Räumen der Leichen- 
verbrennungsanlage zu öffnen, ist verboten. 
§9. Die Aschenreste einer jeden verbrannten Leiche sind, dafern ihre Beisetzung 
innerhalb Sachsens erfolgt, in einem besonderen, mit dem Namen und Stand, letzten 
Wohnort und Todestage des Verstorbenen versehenen Behältnisse (Urne) zu verschließen 
und in diesem Behältnisse in der Urnenhalle oder der sonstigen Beisetzungsstätte aufzu- 
bewahren. 
Jede Anderung des Ortes der Beisetzung der Aschenreste ist der Polizeibehörde anzu- 
zeigen und in dem Beisetzungsverzeichnisse zu vermerken. 
§ 10. Uber die Beisetzungen, welche in der mit der Anlage verbundenen Urnenhalle 
oder Begräbnisstätte vorgenommen werden, ist von dem verantwortlichen Angestellten ein 
besonderes Verzeichnis zu führen, aus dem jederzeit der Ort der Aufbewahrung der ein- 
zelnen Aschenreste deutlich erkennbar ist. 
Das Verzeichnis ist der öffentlichen Einsicht zugänglich zu halten. 
lII. Vor der Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, die außerhalb 
des Königreichs Sachsen gehen, hat die ausstellende Behörde zu ermitteln, ob die Leiche 
nach auswärts zur Beerdigung oder zur Feuerbestattung gebracht werden soll. 
Für den Transport zum Zwecke der Feuerbestattung darf der Leichenpaß nur nach 
Beibringung der in § 9 des Gesetzes vorgeschriebenen Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
erteilt werden. 
In dem zur Ausstellung des Leichenpasses zu verwendenden Formulare (vergl. An- 
lage O zu der Verordnung, Leichentransporte betreffend, vom 2 8. Mai 1903, G.= u. 
V.-Bl. S. 499) sind solchenfalls die Worte „zur Bestattung“ durch die Worte „zur 
Feuerbestattung“ zu ersetzen.
	        
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