Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Lehnen die Antragsteller eine Angabe über die beabsichtigte Art der Bestattung ab, 
oder stellt sich heraus, daß die Beteiligten im Widerspruch mit ihren Angaben die Feuer— 
bestattung beabsichtigen, so ist die Ausstellung des Passes zu verweigern, solange nicht die 
ortspolizeiliche Genehmigung nach § 9 des Gesetzes beigebracht wird. 
8 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit 
nicht andere Strafvorschriften Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 150.4 oder mit 
Haft bestraft. 
Dresden, den 29. Mai 1906. 
Die Ministerien der Justiz, des Innern und des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Dr Otto. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. v. Schlieben. 
Dietze.
	        
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