Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 45. Bekanntmachung, 
die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 
betreffend; 
vom 28. Mai 1906. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes 
vom 14. Juni 1900 betreffend, vom 2 7. Dezember 1905 (G. u. V.-Bl. 1906 S. 1) wird 
hiermit bekannt gemacht, daß auch das Untersteueramt Aue mit dem Verkaufe von Reichs- 
stempelmarken und von gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten beauftragt worden ist. 
Dresden, am 28. Mai 1906. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Schroeder. 
Naumann. 
Nr. 46. Verordnung, 
betreffend die Anwendung der Verordnung über die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid 
vom 13. Mai 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 156) auf den Bergbau; 
vom 2. Juni 1906. 
  
Die Verordnung, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie 
die Lagerung von Carbid betreffend, vom 13. Mai 1905 findet auch Anwendung in bezug 
auf Bergwerksräume über Tage. Dies gilt insbesondere von der in den 88 1, 19 
und 22 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Es bewendet 
jedoch dabei, daß sich die Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung, 
einige Bestimmungen über die polizeiliche Kompetenz der Bergämter betreffend, vom 8. Mai 
1856 (G.= u. V.-Bl. S. 82) in Verbindung mit § 76 Absatz 1 der Verordnung zur Aus- 
führung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868 (G. u. V.-Bl. S. 1294) 
mit dem Bergamte zu vernehmen haben. 
18606. 30
	        
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