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Nr. 45. Bekanntmachung,
die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900
betreffend;
vom 28. Mai 1906.
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes
vom 14. Juni 1900 betreffend, vom 2 7. Dezember 1905 (G. u. V.-Bl. 1906 S. 1) wird
hiermit bekannt gemacht, daß auch das Untersteueramt Aue mit dem Verkaufe von Reichs-
stempelmarken und von gestempelten Vordrucken zu Schlußnoten beauftragt worden ist.
Dresden, am 28. Mai 1906.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Dr. Schroeder.
Naumann.
Nr. 46. Verordnung,
betreffend die Anwendung der Verordnung über die Herstellung,
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie die Lagerung von Carbid
vom 13. Mai 1905 (G.= u. V.-Bl. S. 156) auf den Bergbau;
vom 2. Juni 1906.
Die Verordnung, die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen sowie
die Lagerung von Carbid betreffend, vom 13. Mai 1905 findet auch Anwendung in bezug
auf Bergwerksräume über Tage. Dies gilt insbesondere von der in den 88 1, 19
und 22 dieser Verordnung bestimmten Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Es bewendet
jedoch dabei, daß sich die Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung,
einige Bestimmungen über die polizeiliche Kompetenz der Bergämter betreffend, vom 8. Mai
1856 (G.= u. V.-Bl. S. 82) in Verbindung mit § 76 Absatz 1 der Verordnung zur Aus-
führung des Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868 (G. u. V.-Bl. S. 1294)
mit dem Bergamte zu vernehmen haben.
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