Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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1906 im Zentralblatte für das Deutsche Reich (Nr. 36 S. 659) bekannt gemachten Be- 
stimmungen werden hierdurch für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. — 
Als sächsische Pensionsregelungsbehörden sind für Offiziere einschließlich Sanitäts— 
offiziere (Nr. 1 Absatz 1 der Bestimmungen zur Ausführung des Offizierpensionsgesetzes) 
das Kriegsministerium, für die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden 
Personen des Soldatenstandes (Nr. 3 Absatz 1 der Bestimmungen zur Ausführung des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes) die Korpsintendanturen bestimmt. Zuständig ist beim 
Aufenthalte des Invaliden oder Rentenempfängers in den Bezirken der Kreishauptmann- 
schaften Bautzen oder Dresden die Intendantur des XlI. (1. K. S.) Armeekorps in 
Dresden, beim Aufenthalt in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Chemnitz, 
Leipzig oder Zwickan die Intendantur des XIX. (2. K. S.) Armeekorps in Leipzig. 
Als Anhalt für die Mitteilung zur Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse 
eines im Zivildienst angestellten Offiziers dient die Anlage 1, als Anhalt für die Mit- Anlage J. 
teilung zur Pensionsregelung eines aus dem Zivildienst ausscheidenden Offiziers die Anlage 2. Aulage 
Bei den zurzeit im Reichs- und Staatsdienst angestellten pensionierten Offizieren, 
deren Pension ganz oder zum Teil ruht, wird nach § 24 Nr. 3 verbunden mit § 41 Nr. 6 
des Offizierpensionsgesetzes eine Neuregelung des Pensionsbezugs erforderlich, wenn das 
frühere pensionsfähige Militärdiensteinkommen weniger als 6000 jährlich betragen hat. 
Für die zum Zwecke der Neuregelung dem Kriegsministerium von den vorgesetzten Dienst- 
behörden der betreffenden Offiziere zu machende Mitteilung dient Anlage 3 als Anhalt. Aulage 3, 
Dresden, den 5. Juli 1906. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
Puschner. 
Die nachfolgenden vom Bundesrate beschlossenen Bestimmungen zur Ausführung des 
Offizierpensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 
(R.-G.-Bl. S. 565 und S. 593) werden hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 19. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Stengel.
	        
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