Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Im 819 Absatz 1unter IIB ist hinter dem Worte „insbesondere“ 
einzuschalten: 
„wenn der Bestimmung des 87 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden 
Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner,“ 
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches) ist 
im §6 Absatz 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden" hinzu- 
zufügen: 
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“ 
im § 8 an die Stelle des letzten Satzes von „es folgt“ bis „Bug- 
drüsen“ zu setzen: 
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, 
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Unter- 
suchung der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in 
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt 
und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.“ 
im § 11 Absatz 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu 
sagen: 
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen“. 
im §14 an die Stelle des Absatz 2 folgende Vorschrift zu setzen: 
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen 
Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vor- 
schriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen." 
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landes- 
regierungen ist jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der 
Verkündung zu gestatten, daß von der Anwendung der Anderungen zu D § 6 Absatz 1, 
§ 7, § 18 Absatz 1 IIB, § 19 Absatz 1 IIB abgesehen wird. 
Berlin, den 16. Juni 1906. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
	        
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