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Satzung
der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums
Oberlausitz.
Abschnitt J.
Allgemeine Bestimmungen.
8 1. Die Landständische Bank ist ein Unternehmen der Stände des Landkreises des
Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz. Sie ist Eigentum der Stände des Land-
kreises und ist vom Staate als landschaftliche Kreditanstalt im Sinne des Artikel 167 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich anerkannt.
2. Die Landständische Bank hat ihren Sitz in Bautzen und betreibt zurzeit eine
Filiale in Dresden.
Die Firma der Bank ist:
„Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz“,
die der Filiale zu Dresden:
„Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz, Filiale
Dresden.“
8 3. Die Bank hat den Zweck, den landwirtschaftlichen Grundbesitz im Königreich
Sachsen, vor allem in der Oberlausitz, durch Gewährung wohlfeilen Grundkredits zu
fördern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie Genossenschaften durch Kreditgewährung
die Geldmittel zu ihrer Entwicklung zu verschaffen, gemeinnützige Unternehmungen zu
fördern und jedermann Gelegenheit zu sicherer Vermögensanlegung, Verwahrung und Ver-
waltung zu geben.
8 4. Die Bank betreibt folgende Geschäfte:
1. die Gewährung von Darlehnen gegen Hypothek (Abschnitt II),
2. die Gewährung von Darlehnen an Gemeinden (politische, Kirchen= und Schul-
gemeinden), und an staatlich anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreis-
verbände, sowie an Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, an Stiftungen
und Unternehmungen, deren Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Königlich Säch-
sischen Ministerium anerkannt worden ist (Abschnitt III),
3. die Gewährung von Darlehnen gegen Verpfändung von Wertpapieren und gegen
andere durch die Satzung zugelassene Sicherheiten (Lombard= und Pfandgeschäft)
(Abschnitt IV),
Charakter der
Bank.
Sitz und
Firma.
Zweck.
Geschäftskreis.