Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Satzung 
der Landständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums 
Oberlausitz. 
Abschnitt J. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8 1. Die Landständische Bank ist ein Unternehmen der Stände des Landkreises des 
Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz. Sie ist Eigentum der Stände des Land- 
kreises und ist vom Staate als landschaftliche Kreditanstalt im Sinne des Artikel 167 des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich anerkannt. 
2. Die Landständische Bank hat ihren Sitz in Bautzen und betreibt zurzeit eine 
Filiale in Dresden. 
Die Firma der Bank ist: 
„Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz“, 
die der Filiale zu Dresden: 
„Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz, Filiale 
Dresden.“ 
8 3. Die Bank hat den Zweck, den landwirtschaftlichen Grundbesitz im Königreich 
Sachsen, vor allem in der Oberlausitz, durch Gewährung wohlfeilen Grundkredits zu 
fördern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, sowie Genossenschaften durch Kreditgewährung 
die Geldmittel zu ihrer Entwicklung zu verschaffen, gemeinnützige Unternehmungen zu 
fördern und jedermann Gelegenheit zu sicherer Vermögensanlegung, Verwahrung und Ver- 
waltung zu geben. 
8 4. Die Bank betreibt folgende Geschäfte: 
1. die Gewährung von Darlehnen gegen Hypothek (Abschnitt II), 
2. die Gewährung von Darlehnen an Gemeinden (politische, Kirchen= und Schul- 
gemeinden), und an staatlich anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreis- 
verbände, sowie an Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, an Stiftungen 
und Unternehmungen, deren Gemeinnützigkeit von dem zuständigen Königlich Säch- 
sischen Ministerium anerkannt worden ist (Abschnitt III), 
3. die Gewährung von Darlehnen gegen Verpfändung von Wertpapieren und gegen 
andere durch die Satzung zugelassene Sicherheiten (Lombard= und Pfandgeschäft) 
(Abschnitt IV), 
Charakter der 
Bank. 
Sitz und 
Firma. 
Zweck. 
Geschäftskreis.
	        
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