Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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§ 32. Die Bank ist außer dem Falle des § 26 Absatz 2 berechtigt, die sofortige Sofortige 
Rückzahlung des Kapitals ohne vorherige Kündigung zu verlangen, Rückzahlbar- 
keit des 
1. im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens zu dem Vermögen des Grundstücks- gapitals. 
eigentümers, mit dem Tage der Konkurseröffnung, 
2. sobald die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet 
worden ist, 
3. wenn nach der auf sachverständiges Gutachten gewonnenen Ansicht des Direktoriums 
das Grundstück infolge wesentlicher Wertsverringerungen keine genügende Sicherheit 
für die Forderung der Bank mehr bietet, 
4. wenn nach der Darlehnsbewilligung Unrichtigkeiten in den vom Schuldner bei- 
gebrachten Nachweisen sich ergeben sollten. 
D. Zilgbare Hypothekendarlehne. 
§ 33. Die Bank gewährt tilgbare Hypothekendarlehne auf landwirtschaftliche Grund-Mindestbetrag 
stücke in Beträgen, die durch 100 teilbar sind. 
Die für die Darlehne zu beschaffenden Hypotheken müssen in der Regel erststellig sein. 
8-34. Die Bank erhebt von dem Nennwerte des tilgbaren Darlehns vom 1. Januar Renten. 
des auf die Ausreichung folgenden Jahres ab bis zur völligen Tilgung als jährliche Rente 
die Zinsen, die Tilgungsrate und nach Ermessen einen Verwaltungskostenbeitrag. Bis zu 
dem genannten Zeitpunkte werden in der Regel nur Zinsen berechnet. 
Tilgungsrate und Verwaltungskostenbeitrag werden von Fall zu Fall vereinbart. 
8 35. Die Renten sind in zwei halbjährlichen Terminen und zwar für das erste Rententermine. 
Kalenderhalbjahr bis zum 31. Mai und für das zweite Halbjahr bis zum 30. November Nenten- 
’ . ahlungs- 
in ungetrennter Summe abzuführen. 8 26 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 36. Die Abrechnung der Tilgung erfolgt am Schlusse jeden Jahres. Abrechnung 
der Tilgung. 
8 37. Die Bank kann tilgbare Darlehne nur kündigen, wenn Kündigung 
1. die Bank nach dem Beschluß der Stände mit Genehmigung der Staatsregierung von seiten der 
aufgelöst werden sollte, « 
2. nach der Darlehnsbewilligung Unrichtigkeiten in den von den Schätzungssachverstän— 
digen beigebrachten Nachweisen und Schätzungen sich ergeben sollten. 
Die Kündigung hat in diesen Fällen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, 
im Falle des Absatz 1 Ziffer 1 für den Schluß eines Kalenderjahres, zu erfolgen. 
§ 38. Die Bestimmungen in § 32 finden Anwendung. Sofortige 
Rückzahlbar- 
keit des 
Kapitals. 
1906. 39
	        
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