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Scheine (Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine) und deren Erneuerung, überwacht auch
die Verlosung, sowie alle sonst die Papiere betreffenden Vorgänge in dem auf dem Hinter—
legungsschein angegebenen Umfange.
8 7I. Der Hinterleger erhält einen auf seinen Namen lautenden Hinterlegungsschein.
Der Schein muß die für das Depotgeschäft geltenden Bestimmungen, die genaue Be—
zeichnung der hinterlegten Sachen und die etwaigen besonderen Vereinbarungen enthalten.
Der Hinterleger hat den Inhalt des Hinterlegungsscheins durch Vollziehung eines
Duplikats als ihn bindend anzuerkennen.
8 72. Die Bank ist, soweit nicht im einzelnen Falle etwas anderes vereinbart wird,
berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Rückgabe der hinterlegten Sachen durch Leistung
an jeden Inhaber des Hinterlegungsscheins zu befreien. Sie ist nur gegen Aushändigung
des Hinterlegungsscheins zur Leistung verpflichtet.
Bei Verlust des Hinterlegungsscheins findet § 79 entsprechende Anwendung.
8 73. Die Bank vermietet Fächer in ihren Stahlkammern zur Aufbewahrung von
Wertgegenständen. Den für die Vermietung festgesetzten Bedingungen hat der Mieter durch
schriftliche Erklärung sich zu unterwerfen.
Abschnitt VIII.
Die Sparbank.
74. Die Sparbank der Landständischen Bank nimmt Einlagen von einer Mark ab
an und gibt darüber Quittungsbücher aus.
§ 75. Die Quittungsbücher (Sparbankbücher) müssen auf dem Umschlage
1. die fortlaufende, mit dem Hauptbuche übereinstimmende Nummer in Zahlen,
2. den Stempel der Bank,
3. die Unterschrift zweier Direktoren,
4. die genaue Bezeichnung des Einlegers nach Namen und Wohnort
enthalten.
Jeder Eintrag in das Buch muß von zwei zur Zeichnung ermächtigten Beamten ge-
zeichnet werden. Nur für so gezeichnete Einträge haftet die Bank.
Zinsengutschriften und Einträge über Auszahlung von noch nicht zum Kapital ge-
schlagenen Zinsen bedürfen keiner Zeichnung.
8 76. Nur gegen Vorlegung des Quittungsbuchs dürfen Zahlungen und Kündigungen
angenommen und Rückzahlungen auf Einlagen oder Zahlungen von Zinsen geleistet werden.
Die Bank kann die buchmäßigen Leistungen an jeden Inhaber des Quittungsbuchs bewirken.
Hinter-
legungsschein.
Rückgabe.
Stahl-
kammern.
Einlagen.
Quittungs-
bücher.
Legitimation.