Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Fortsetzung. 
Sperrung. 
Verfahren bei 
Verlust eines 
Quittungs- 
buchs. 
— 262 — 
Die satzungsgemäß bewirkten Einträge über Auszahlungen, sowie bei Rückzahlungen 
des ganzen Kapitals die Rückgabe des Buchs befreien die Bank von allen Ansprüchen. 
8 77. Der Einleger kann die Aufnahme einer Beschränkung in das Buch dahin 
bewirken lassen, daß die Einlage von Kapital und Zinsen oder nur eins von beiden nur an 
eine bestimmte Person oder nur unter besonderen Voraussetzungen ausgezahlt werden dürfe. 
Die Beschränkung ist an einer in die Augen fallenden Stelle in das Quittungsbuch 
einzutragen und mit dem Bankstempel und der Unterschrift eines Direktors und eines zur 
Zeichnung ermächtigten Beamten zu versehen. 
Über Rückzahlungen hat in diesem Falle der Empfänger Quittung zu leisten. 
8 78. Vormünder, Pfleger und Beistände können Mündelgelder in der Sparbank 
mit der Bestimmung anlegen, daß zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Vor— 
mundschaftsgerichts oder des Gegenvormundes erforderlich ist. Überhaupt kann jeder Ein— 
leger bestimmen, daß es zur Erhebung des Geldes der Genehmigung einer Behörde oder 
der Genehmigung einer andern Person bedarf. 
§ 77 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Ist die Bestimmung getroffen, so darf das Geld ganz oder teilweise nicht ohne die 
erforderliche Genehmigung zurückgezahlt werden. 
8 79. Wird der Verlust eines Quittungsbuchs unter Angabe der Nummer des 
Buchs, des Vor= und Zunamens und des Wohnorts des Einlegers der Bank angezeigt, so 
ist auf Antrag desjenigen, welcher seine Berechtigung an dem Buche glaubhaft macht, 
der Verlust durch die „Bautzener Nachrichten“, bei Summen von über 300 % auch durch 
ein nach dem Ermessen des Direktoriums zu bestimmendes zweites Blatt unter Angabe 
der Nummer des Quittungsbuchs von seiten der Bank bekannt zu machen, und der etwaige 
Inhaber unter Androhung der Kraftloserklärung der Urkunde aufzufordern, binnen drei 
Monaten sein Recht an dem Buche bei der Bank anzumelden und das Buch vorzulegen. 
Während dieser Frist darf eine Auszahlung an Kapital und Zinsen nicht erfolgen. Meldet 
während dieser Zeit ein anderer unter Vorlegung des Buchs seine Rechte an, so wird den 
Beteiligten überlassen, eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch an das Buch oder 
eine Einigung herbeizuführen. Meldet sich innerhalb der Frist niemand, so erhält der 
Berechtigte nach Ablauf der Frist, wenn er zuvor seine Berechtigung und den Verlust 
durch Versicherung an Eidesstatt vor Gericht bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch. 
Die Versicherung an Eidesstatt kann von dem Direktorium erlassen werden. 
Das Burch ist mittels öffentlicher ebenso wie bei Absatz 1 zu bewirkender Bekannt- 
machung für kraftlos zu erklären. 
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und hierfür nach dem Er- 
messen des Direktoriums vor Einleitung des Verfahrens entsprechende Sicherheit zu leisten.
	        
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