Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Anlegung von 
Sparbank- 
geldern. 
Ausübung 
durch einen 
Kommissar. 
Vorbehaltene 
Befugnisse. 
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8 83. Von dem auf die Sparbank zu rechnenden Teil des verzinslich angelegten 
Bankvermögens sind stets mindestens 2 5 % in mündelsichern Inhaberpapieren und darunter 
mindestens 8 % in Schuldverschreibungen des sächsischen Staates anzulegen. 
Abschnitt 1X. 
Staatsaufsicht. 
8 4. Der Staatsregierung steht die Oberaufsicht über die Landständische Bank zu. 
Diese Aufsicht wird durch einen Königlichen Kommissar ausgeübt. Der Königliche Kom- 
missar überwacht die Beobachtung der Satzung; er ist berechtigt, den Sitzungen des Ver- 
waltungsrats, deren Zeit und Ort ihm anzuzeigen ist, beizuwohnen, auch die Bücher, 
Schriften und Kassen der Bank jederzeit im Beisein eines Direktors einzusehen und deren 
Prüfung bei wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten durch besoldete Sachverständige vor- 
nehmen zu lassen. Monatlich ist ihm ein Bericht über den Betrag der umlaufenden Pfand- 
und Kreditbriefe und der als Deckung dienenden Hypotheken und Gemeindedarlehne zu 
erstatten. Alljährlich ist ihm der Jahresbericht zu übersenden. 
Die Staatsaufsicht besteht bis zur Beendigung des Liquidationsgeschäfts. 
Abschnitt X. 
Die Verwaltung der Bank. 
A. Die Stände des Landkreises. 
8 85. Die Stände des Landkreises haben sich die Aufsicht über die Bankverwaltung, 
sowie die Entschließung über 
a) die Abänderung der Banksatzung (§ 106), 
b) die Zahl der Mitglieder des Direktoriums (8 97), 
I) Beschwerden über die Bankverwaltung, 
d) die Bestätigung der Richtigsprechung der Bankrechnung, 
e) die Auflösung der Bank 
und für alle Bankangelegenheiten, die letzte Entscheidung vorbehalten und im übrigen mit 
der Bankverwaltung betraut 
1. den nach § 33 des Nachtrags zum provinzialständischen Statut vom .n 
1869 bestehenden weiteren Ausschuß (8 86), 
2., den Verwaltungsrat (88§ 87 flg.), 
3. den Landesältesten (8§ 92 flg.), 
4. das Bankdirektorium (88 9 7 flg.). 
 
	        
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