Zusammen-
tritt.
Vertretung der
Direktoren
durch den
Vorsitzenden.
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3. die Festsetzung des Betrags, der an ungedeckten Guthaben und an ungedeckten An—
lagen bei Banken zulässig ist und die Bestimmung der Banken, bei denen solche
Guthaben und Anlagen zulässig sind (8 5),
4. die Festsetzung des Zinsfußes für Hypothekendarlehne (§ 24) und Gemeinde= und
Genossenschafts-Darlehne (§ 43 verb. m. § 24),
5. die nachträgliche Genehmigung der über den Steuereinheitenwert (§ 10 Absatz 2)
hinaus gewährten Hypothekendarlehne (§ 12),
6. die Bestimmung der Personen, denen Grundstücksschätzungen übertragen werden
dürfen (8 13),
7. die Festsetzung der Bestimmungen für die Beleihung von Wertpapieren gemäß § 44
Absatz 3 sowie die Bestimmung der außer Wertpapieren zu beleihenden werthabenden
Sachen (8 44 Absatz 1),
8. die Bestimmung des Zinsfußes neu zu bildender Serien von Pfandbriefen und
Kreditbriefen und deren Abschnitte, die Herabsetzung des Zinsfußes der im Um-
laufe befindlichen Pfand= und Kreditbriefe, die Genehmigung der Kündigung solcher
Schuldverschreibungen (8§ 6 1 Absatz 2, 67) und die Beschlußfassung über Ausgabe
kündbarer oder verlosbarer Pfand= und Kreditbriefe (88 65, 67),
9. die Festsetzung des Zinsfußes und der Rückzahlungsbedingungen bei Sparbankeinlagen
*
10. die Genehmigung einzelner innerhalb des Geschäftskreises der Bank liegender Ge-
schäfte, wenn das Bankdirektorium die Entschließung des Verwaltungsrats beantragt,
1 1. die Ernennung des Vorsitzenden des Bankdirektoriums,
12. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Festsetzung des zur Verfügung stehenden
Reingewinnes der Bank,
13. die Beschlußfassung über die Veräußerung der der Bank gehörigen Grundstücke.
Für besonders dringliche Fälle ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats ermächtigt,
die dem Verwaltungsrate zustehenden Befugnisse vorläufig allein auszuüben. Er hat hiervon
alsbald dem Verwaltungsrate Kenntnis zu geben und soweit noch tunlich dessen Entschließung
einzuholen.
8 89. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat diesen jährlich nach Feststellung des
Jahresabschlusses zu dessen Prüfung und Genehmigung, im übrigen aber dann einzuberufen,
wenn die Einberufung vom Vorsitzenden für erforderlich erachtet oder von zwei Verwal-
tungsratsmitgliedern oder vom Bankdirektorium beantragt wird.
§ 90. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und dessen Stellvertreter sind ermächtigt,
im Bedarfsfalle vorübergehend das Amt eines Direktors zu versehen.
Ihre Namen sind öffentlich bekannt zu machen.