Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 91. Die Bezüge des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Ver— 
waltungsrats werden von den Ständen des Landkreises festgestellt und aus der Bankkasse 
bezahlt. 
Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt unentgeltlich aus. 
Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats aus der Bankkasse 
Tagegelder und Vergütung des Fortkommens. 
D. Der Candesälteste. 
8 92. Der Landesälteste des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz hat 
die Geschäftsführung der Bank dauernd zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß das 
Interesse der Stände des Landkreises gewahrt und der Satzung der Bank und den für den 
Geschäftsbetrieb erlassenen Regulativen und Anweisungen nachgegangen werde. 
Er hat das Recht, sich jederzeit die Bücher und Akten der Bank vorlegen zu lassen, 
die Kassen der Bank und die Bestände an eignen und fremden Effekten aller Art und an 
Wechseln zu prüfen. 
Es sind ihm die Rechnungsabschlüsse der Bank monatlich zu überreichen. 
Er ist von den Bankdirektoren über den Geschäftsgang der Bank auf dem laufenden 
zu erhalten und von allen wichtigeren Vorgängen im Geschäftsbetriebe in Kenntnis zu setzen. 
Der Ankauf von Effekten für die Bank zum Zwecke der Kapitalanlage oder zu vorüber— 
gehender Anlegung verfügbarer Kassenbestände und der Verkauf von Effekten aus den 
Kapitalbeständen der Bank bedarf seiner Genehmigung. 
8 93. Der Landesälteste ist berechtigt, an allen Sitzungen des Direktoriums teil— 
zunehmen. Er ist hierzu vom vorsitzenden Direktor einzuladen. 
In den Sitzungen gebührt ihm Ehrenvorsitz und beratende Stimme. 
Gefährdet ein Beschluß nach seiner Meinung die Interessen der Landstände oder hält 
er einen solchen mit den für die Bankverwaltung geltenden Vorschriften für nicht vereinbar, 
so ist die Ausführung desselben so lange auszusetzen, bis der Verwaltungsrat in einer tun— 
lichst bald einzuberufenden Sitzung endgültige Entschließung darüber gefaßt hat, ob dem 
Beschlusse nachgegangen werden soll oder nicht. 
§ 94. Der Landesälteste stellt sämtliche Beamte der Bank einschließlich der Diener 
an und bestimmt deren Bezüge. Auf seinen Wunsch sind ihm vom Direktorium Vorschläge 
für die Anstellung zu machen. 
Er bestimmt auf Vorschlag des Direktoriums die zur Zeichnung zu ermächtigenden 
Beamten. 
8 95. Der Landesälteste verwaltet die im Eigentum der Bank stehenden Grundstücke 
und deren Inventar. 
8 96. Bei Behinderung des Landesältesten übt der Landesbestallte dessen Befugnisse aus. 
Bezüge. 
Befugnisse. 
Fortsetzung. 
Teilnahme an 
Direktorial— 
sitzungen. 
Anstellung der 
Beamten. 
Grundstücks— 
verwaltung. 
Landes- 
bestallter.
	        
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