Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Verpflichtungen verletzen, sind den Ständen des Landkreises für den daraus entstehenden 
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. 
§ 102. Die Namen der Direktoren, der mit Vertretung der Direktoren betrauten 
Beamten (§ 97) und der zur Zeichnung ermächtigten Beamten sind öffentlich bekannt zu 
machen. « 
Abschnitt XI. 
Rechnungslegung und Gewinn-Verteilung. 
8 103. Die Bilanz wird jährlich auf den 31. Dezember gezogen und mit einer 
Gewinn= und Verlustrechnung, einem Geschäftsbericht und dem Vorschlage über Verteilung 
des Reingewinns dem Verwaltungsrat zur Prüfung und zur Festsetzung des zur Verfügung 
stehenden Reingewinns (§ 88 Ziffer 12) und sodann dem ständischen weiteren Ausschusse 
zur Richtigsprechung der Rechnung und Erteilung des Entlastungsscheins (§ 86) vorgelegt. 
Auf dem nächsten Provinziallandtage Walpurgis ist den Ständen des Landkreises nach 
vorheriger Mitteilung der Bilanz, der Gewinn= und Verlustrechnung und des Geschäfts- 
berichts über die Bank Vortrag zu erstatten. 
8 104. Die Bilanz und die Gewinn= und die Verlustrechnung sind jährlich und 
zwar in der Regel nach dem Landtage Walpurgis öffentlich bekannt zu machen. Erfolgt 
die Bekanntmachung schon vorher, so muß sie den Hinweis, daß die Richtigsprechung noch 
aussteht, enthalten und muß im Falle der Abänderung des Abschlusses wiederholt werden. 
Abschnitt XII. 
Offentliche Bekanntmachungen. 
8 105. Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen, soweit nicht in der Satzung 
etwas anderes bestimmt ist, durch einmalige Einrückung in das „Dresdner Journal“, die 
„Leipziger Zeitung“ und die „Bautzener Nachrichten“", nach Ermessen des Bankdirektoriums 
auch durch Einrückung in den „Deutschen Reichsanzeiger“ und in andere Blätter. 
Die Bekanntmachung gilt mit der ersten Einrückung in die „Bautzener Nachrichten“ 
und das „Dresdner Journal“ als erfolgt, soweit nicht in der Satzung etwas anderes be- 
stimmt ist. 
Eine bei der Ausgabe von Pfandbriefen oder Kreditbriefen gegenüber der Staats- 
regierung oder den Gläubigern übernommene Verpflichtung, die diese Schuldverschreibungen 
betreffenden Bekanntmachungen noch in bestimmten anderen Blättern oder mehrere Male 
zu veröffentlichen, bleibt unberührt. 
Bekannt- 
machung. 
Bilanz und 
Gewinn. 
Bekannt- 
machung. 
Offentliche 
Bekannt- 
machungen.
	        
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