Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Abschnitt XIII. 
Abänderung der Satzung und Zeit des Inkrafttretens. 
Abänderung. 8 106. Abänderungen der Satzung (§ 85, a) bedürfen der Genehmigung der König- 
lichen Staatsregierung. Bei Aufgabe eines Geschäftszweiges (§ 4) und Wiederaufnahme 
eines aufgegebenen Geschäftszweiges ist der Staatsregierung durch den Königlichen Kom- 
missar Anzeige zu erstatten. 
Zeit des In- 8 107. Diese Satzung tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft. Von diesem Zeit- 
krafttretens. punkte ab treten die Statuten vom 16. Juni 1857 nebst Nachträgen vom 2. Mai 1859, 
1. Februar 1864 und 9. Oktober 1874 außer Geltung. 
Bautzen, am 2. Mai 1906. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sachsischen 
Markgraftums Oberlausitz 
durch 
Clemens Graf zur Lippe, Harry Freiherr von Vietinghoff-Riesch, 
Landesältester. Landesbestallter.
	        
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