A.
Ser. Lit. Ar.
VMandbrief
Landständischen Bank des gönigic Sächsischen Markgraftums
Oberlausttz
über
.............................................................................................. Mark.
Durch diesen Pfandbrief über Mark Kapital in deutscher Reichswährung
wird dem Inhaber ein jährlicher, gegen Rückgabe der mit demselben ausgegebenen Zins—
scheine bei der Kasse der Landständischen Bank zu Bautzen am 30. Juni und 31. Dezember
jeden Jahres zahlbarer Zinsertrag o0cv — Mark vom Hundert zugesichert. Für
die richtige Bezahlung der Zinsen und des Kapitals bei eintretender Fälligkeit haftet außer
den der Bank zustehenden Hypothekenforderungen das Gesamtvermögen der Bank unter
Garantie der Stände des Landkreises.
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn-
werts jederzeit durch Hypotheken an Grundstücken im Königreich Sachsen von mindestens
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
Die Pfandbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeld im Königreich Sachsen gesetzlich
zugelassen.
Sie sind unverlosbar und beiderseits unkündbar mit folgenden Vorbehalten: Die Kün-
digung kann seiten der Bank ganz oder teilweise eintreten, wenn die Bank sich auflöst, wenn
der Zinsfuß herabgesetzt werden soll, oder wenn und soweit die Erhaltung der Hypotheken-
deckung es erfordert. Die Kündigung ist nur für einen Zinstermin zulässig. Sie hat vor
Beginn des Halbjahres zu erfolgen, das mit dem Zinstermine endigt. Sie geschieht durch
zweimalige öffentliche Bekanntmachung in den „Bautzener Nachrichten“, dem „Dresdner
Anzeiger“ und dem „Deutschen Reichsanzeiger“ und gilt als bewirkt mit dem Tage, an
dem das Blatt ausgegeben wird, das die letzte Einrückung der erforderlichen Bekannt-
machungen enthält.
Bautzen, n
Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgrastums Oberlausitz.
Direktor. Direktor. Direktor.
1806. 41