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B.
Ser Lit. Nr.
1 Kreditbrief
der
Landständischen Gank des Königlich Sächsischen Markgraftumg
Oberlausttz
über
Mark.
Durch diesen Kreditbrief übdber Mark Kapital in deutscher Reichswährung
wird dem Inhaber ein jährlicher, gegen Rückgabe der mit demselben ausgegebenen Zins-
scheine bei der Kasse der Landständischen Bank zu Bautzen am 30. Juni und 3 1. Dezember
jeden Jahres zahlbarer Zinsertrag von Mark vom Hundert zugesichert. Für
die richtige Bezahlung der Zinsen und des Kapitals bei eintretender Fälligkeit haftet außer
den von der Bank an politische, Kirchen= und Schulgemeinden, staatlich anerkannte Ge-
meindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände gewährten Darlehnsforderungen das Gesamt-
vermögen der Bank unter Garantie der Stände des Landkreises.
Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kreditbriefe muß in Höhe des Nenn-
werts jederzeit durch Darlehnsforderungen der vorbezeichneten Art von mindestens gleicher
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
Die Kreditbriefe sind zur Anlegung von Mündelgeld im Königreich Sachsen gesetzlich
zugelassen.
Sie sind unverlosbar und beiderseits unkündbar mit folgenden Vorbehalten: Die Kün-
digung kann seiten der Bank ganz oder teilweise eintreten, wenn die Bank sich auflöst, wenn
der Zinsfuß herabgesetzt werden soll, oder wenn und soweit die Erhaltung der Deckung
durch Gemeindedarlehne es erfordert. Die Kündigung ist nur für einen Zinstermin zulässig.
Sie hat vor Beginn des Halbjahres zu erfolgen, das mit dem Zinstermine endigt. Sie ge-
schieht durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung in den „Bautzener Nachrichten“, dem
„Dresdner Anzeiger“ und dem „Deutschen Reichsanzeiger“ und gilt als bewirkt mit dem
Tage, an dem das Blatt ausgegeben wird, das die letzte Einrückung der erforderlichen
Bekanntmachungen enthält.
Bautzen,gg n ,
Stempel. Landständische Bank des Königlich Sächsischen Markgraftums Oberlausitz.
Direktor. Direktor. Direktor.