Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat 
der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu 
leisten. 
8 19. Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu fahren. 
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad— 
fahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen 
oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis 
die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden 
Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, 
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
820. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Rad- 
fahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit 
Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig. 
8 21. Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne 
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die 
Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten 
Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahr- 
geschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen 
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen. 
8 22. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ministerien 
der Finanzen und des Innern, die im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen fest- 
setzen. 
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist gleichfalls die Genehmigung der genannten Ministerien 
erforderlich. 
8 23. Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis 
zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf 
Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese 
Vorschrift keine Anwendung.
	        
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