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Im Falle eines Zusammenstoßes des Kraftfahrzeugs mit Personen oder Sachen hat
der Führer sofort zu halten und die nach den Umständen des Falles gebotene Hilfe zu
leisten.
8 19. Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung,
nach links in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad—
fahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen
oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis
die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden
Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
820. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Rad-
fahrwegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit
Krafträdern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
8 21. Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne
Fälle getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die
Eigenart des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten
Wegen, Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahr-
geschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
8 22. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ministerien
der Finanzen und des Innern, die im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen fest-
setzen.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist gleichfalls die Genehmigung der genannten Ministerien
erforderlich.
8 23. Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund polizeilicher Erlaubnis
zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten auf
Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet diese
Vorschrift keine Anwendung.