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besonders angreifen, kann die Zulassung von Fahrzeugen dieser Art aus wegepolizeilichen
Gründen abgelehnt oder unter Bedingungen erteilt werden.
Zu 822.
Wie aus dem Wortlaute der Vorschrift hervorgeht, ist zu unterscheiden zwischen Wett—
fahrten und Zuverlässigkeitsfahrten. Während jene das Ziel verfolgen, mit den an der
Veranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen die größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen,
dienen diese hauptsächlich dazu, die Dauerhaftigkeit der Wagen und die Betriebssicherheit
der Maschinen zu erproben. Die größere Gefahr für den öffentlichen Verkehr ist hiernach
mit den Wettfahrten verbunden. Damit die notwendigen Sicherheitsmaßregeln rechtzeitig
getroffen werden können, unterliegt ihre Veranstaltung der besonderen Genehmigung der
Zentralinstanz. Bei Zuverlässigkeitsfahrten führt hauptsächlich die Anhäufung von Fahr—
zeugen zu Unzuträglichkeiten für den öffentlichen Verkehr.
Zu 824.
1. Zur Erlangung des Kennzeichens sind die in das Reichsgebiet eingehenden Kraft—
fahrzeuge dem nächsten Grenzzollamte vorzuführen.
Vor Zuteilung des Auslandskennzeichens darf mit dem Kraftfahrzeuge nur die von
der Landesgrenze zur Zuteilungsstelle führende Zollstraße benutzt werden.
2. Das Grenzzollamt prüft die in § 24 der Verordnung unter a und c bezeichneten
Bescheinigungen und Zeugnisse auf ihre Gültigkeit sowie dahin, ob sie sich auf das vor-
geführte Fahrzeug und seinen Führer beziehen. Findet sie nichts zu erinnern, so gibt das
Grenzzollamt das Kennzeichen zugleich mit der Bescheinigung über die Erteilung und einem
Abdrucke der Polizeiverordnung aus und überwacht die vorschriftsmäßige Anbringung des
Kennzeichens.
3. Die Gebühr fließt dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiet das Kennzeichen erteilt
ist. Sie dient zur Deckung der sämtlichen den Bundesstaaten durch die Kennzeichnung der
außerdeutschen Kraftfahrzeuge erwachsenden Kosten.
4. Uber die Ausgabe und den Rückempfang der Kennzeichen führen die Grenzzollämter
ein Buch nach beifolgendem Muster.
5. Das deutsche Kennzeichen darf nur zugeteilt werden, wenn eine ordnungsmäßig
nach Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 (R.-G.-Bl. S. 695)
versteuerte Erlaubniskarte (Inlandskarte) vorgelegt worden ist.
1906. 49
Anlage 3,