Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die Frage der Zugehörigkeit zu dem politischen Verbande (Kreishauptmannschaft) ist 
hierbei unerheblich. 
Die Feststellung derartiger ersatzweise maßgebenden Durchschnittspreise darf nicht zu 
einer Verzögerung der Veröffentlichung der in den Hauptmarktorten der Lieferungsverbände 
festgestellten Durchschnittspreise führen. 
Dresden, den 11. September 1906. 
Kriegsministerium. Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Hausen. Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Krabbes. 
  
  
Nr. 69. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Adorf — Roßbach in Böhmen betreffend; 
vom 15. September 1906. 
Nachdem die auf Grund des Staatsvertrages zwischen Sachsen und Osterreich-Ungarn, 
mehrere Eisenbahnanschlüsse an der sächsisch-österreichischen Grenze betreffend, vom 27. No— 
vember 1898 (G.= u. V.-Bl. 1899 S. 6) erbaute vollspurige Nebeneisenbahn Adorf — 
Roßbach (in Böhmen) fertiggestellt worden ist und die wegen der vorläufigen Einführung 
dieser Linie auf dem Bahnhofe Adorf erforderlich gewordenen Bauten beendet sind, wird 
der Betrieb auf der genannten dem öffentlichen Personen= und Güterverkehr dienenden 
Eisenbahnlinie am 
1 8. September 1906 
eröffnet werden. 
Den Betrieb der Nebeneisenbahn führt in Gemäßheit des Konzessionsdekretes vom 
18. August 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 519) die K. K. Osterreichische Staatseisenbahnver- 
waltung — K. K. Staatsbahndirektion Pilsen —. 
Dresden, den 15. September 1906. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Liebscher.
	        
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