Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 366 — 
85. 
Die Gewährung dieser Zulagen erfolgt bei Erledigung und Neubesetzung geistlicher 
Stellen in Gemäßheit der Verordnung vom 11. Februar 1892, die Berechnung und den 
Bezug des Einkommens geistlicher Stellen bei eintretenden Amtswechseln betreffend (Ver— 
ordnungsblatt des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums vom Jahre 1892 Seite 29), 
bei Neuerrichtung geistlicher Stellen vom Tage ihrer erstmaligen Besetzung an, in allen 
übrigen Fällen vom Beginn des Kalendervierteljahres an, welches der Erfüllung des er— 
forderlichen Dienstalters zunächst folgt. 
86. 
Geistlichen, welche die Annahme einer einträglicheren Stelle ohne hinreichenden Grund 
ablehnen, werden Zulagen nach dem Dienstalter nicht gewährt. 
87. 
Außerordentliche persönliche Zulagen (§ 1 unter 3) werden gewährt: 
1. in Fällen besonderer Schwierigkeit der Amtsführung oder besonderer Arbeitslast, 
2. ausnahmsweise und in der Regel nur vorübergehend in den Fällen besonderer persön- 
licher Familienverhältnisse. 
88. 
Zulagen nach § 7 werden erst nach völliger Ausführung der in den §§ 2 und 3 ge- 
ordneten, und zwar nach dem Betrage von im ganzen höchstens 300 .X und in der Regel 
nur an Geistliche gewährt, deren jährliches Einkommen damit einschließlich etwaiger Zu- 
lagen nach dem Dienstalter auf höchstens 5400 4 gebracht wird. 
89. 
Bei Berechnung des Diensteinkommens für den Zweck der Zulagen nach § 1 kommt 
das gesamte, im Kataster der betreffenden Stelle eingetragene pensionsfähige Diensteinkom- 
men, mit Ausschluß der freien Wohnung oder der dafür gewährten Vergütung, und bei 
Geistlichen, welche zugleich ein Ephoralamt bekleiden, auch mit Ausschluß des Ephoralein= 
kommens, einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung in Anrechnung. 
10. 
Anderungen im Einkommen der Stelle werden für die Zulagen nach § 1 erst vom 
Beginn des nächsten Kalenderjahres an berücksichtigt. 
* 11.# 
Einkommensbeträge unter 10 .4 bleiben für die Zulage außer Anrechnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.