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812.
Die Zahlung der Zulagen erfolgt halbjährlich in den Monaten Juni und Dezember.
8 13.
Da es in erster Linie Sache der betreffenden Gemeinden oder Stiftungen ist, ihren
Geistlichen die ihrem Dienstalter und ihren Leistungen beziehentlich nach Maßgabe von
§§ 2 und 3 dieser Verordnung entsprechenden Gehalte zu gewähren, so werden der Regel
nach sämtliche Zulagen nur an Geistliche solcher Gemeinden oder Stiftungen bewilligt,
welche nicht imstande sind, deren Stellen aus eigenen Mitteln angemessen auszustatten,
und ist deren Unvermögen zu Gewährung der erforderlichen Zulagen dem Evangelisch-
lutherischen Landeskonsistorium auf Erfordern in ausreichender Weise darzulegen.
* 1.
Die Bewilligung von Zulagen wird in jedem einzelnen Falle den betreffenden Kirchen-
und Stiftungsvorständen bekannt gemacht.
* 15.
Andere Zulagen als die nach § 1 werden aus Staatsmitteln nicht bewilligt.
16.
Die Verordnung des Landeskonsistoriums, die Staatszulagen für Geistliche und geistliche
Stellen betreffend, vom 20. Mai 1898 und die Verordnung zur Abänderung der vor-
bezeichneten Verordnung vom 25. Juni 1902 (Verordnungsblatt des Landeskonsistoriums
vom Jahre 1898 Seite 34 flg. und vom Jahre 1902 Seite 51 flg.) werden aufgehoben.
Dresden, den 2 6. Oktober 1906.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Hildemann.
190. 54