Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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hat. Die Grenzzollbehörde soll ohne jeden Verzug die politische Behörde des österreichischen 
Grenzgebiets, aus dem die Ausfuhr erfolgen sollte, von der erfolgten Zurückweisung und 
dem Anlaß hierzu unter Übersendung des Ursprungszeugnisses benachrichtigen. 
Als Grenzgebiet kommen in Betracht die k. k. Bezirkshauptmannschaften Friedland, 
Reichenberg, Gabel, Rumburg, Schluckenau, Tetschen, Aussig, Brüx, Dux, Teplitz, Komotau, 
Kaaden, Joachimsthal, Graßlitz, Falkenau, Eger und Asch. 
Bei einer ausnahmsweisen Einfuhr (§8 11 und 18) hat in Abwesenheit eines Grenz- 
polizeibeamten der untersuchende Tierarzt die Benachrichtigung der Grenzzollbehörde selbst 
zu bewirken. 
Bei Zurückweisungen von Geflügeltransporten seiten der mit der Prüfung der Ur- 
sprungszeugnisse beauftragten Beamten (§ 6 Absatz 4, § 30) ist sinngemäß nach Absatz 3 
zu verfahren. 
§9. Wird bei der grenztierärztlichen Untersuchung ein Tier seuchenkrank oder seuchen- 
verdächtig befunden, so ist dasselbe zurückzuweisen. Ebenso sind diejenigen Tiere zu be- 
handeln, die mit kranken oder verdächtigen Tieren nachweislich in Berührung gekommen 
sind, insbesondere also auch Tiere, die in einem Eisenbahnwagen gleichzeitig befördert, oder 
auf derselben Station und derselben Rampe an einem und demselben Tage ent= oder ver- 
laden worden sind. 
Der solchen Zurückweisungen zugrunde liegende Tatbestand ist vom Grenz= oder Bezirks- 
A tierarzte gemäß der Anlage 4 aufzunehmen und ist die Niederschrift unter Beifügung des 
Viehpasses ungesäumt an das Ministerium des Innern einzusenden. 
Wegen Benachrichtigung der Grenzpolizei= und Zollbehörden sowie der österreichischen 
Grenzbezirkshauptmannschaft ist nach § 8 Absatz 3 bis 6 zu verfahren. 
Gleichzeitig ist durch den untersuchenden Tierarzt der seiten der k. u. k. österreichischen 
Regierung etwa ernannte Kommissar von der erfolgten Zurückweisung sofort telegraphisch 
in Kenntnis zu setzen und dem sächsischen Landestierarzt telegraphisch Mitteilung zu machen, 
auch die Polizeibehörde des österreichischen Ortes, nach dem die seuchenkranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere verbracht werden, zu benachrichtigen. 
§ 10. Wird eine anzeigepflichtige Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem 
Grenzübertritte innerhalb des Königreichs Sachsen wahrgenommen, so hat der zuständige 
beamtete Tierarzt den Tatbestand gemäß Anlage 5 aufzunehmen und diese Aufnahme mit 
größter Beschleunigung unmittelbar an das Ministerium des Innern einzusenden. Die zu 
den Tieren gehörenden Viehpässe sind schnellstens herbeizuziehen und beim Ministerium des 
Innern mit einzureichen.
	        
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