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gefüllte Ortslisten vorliegen, sind diese vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen
der Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen.
8 12. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres Bezirks,
alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt, bis zum
14. Dezember dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden.
813. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statistischen
Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den betreffenden Stadträten
beziehentlich Gemeindevorständen direkt mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst
abzustellen.
Dresden, am 27. Oktober 1906.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Seifert.
Nr. 79. Verordnung
über die Behandlung des Fleisches von Tieren, die mit Tuberkulose-
schutzstoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschan;
vom 29. Oktober 1906.
Unn Bezugnahme auf die Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau usw. vom 27. Jannar 1903 (G. u. V.-Bl.
S. 75), wird zur Abwendung etwaiger gesundheitlicher Nachteile, die aus dem Genusse
des Fleisches von Tieren entstehen können, welche mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft sind,
folgendes verordnet:
8 1. Wenn ein Tier zur Schlachtung kommt, das innerhalb der letzten neun Monate
mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft worden ist, so ist vom Besitzer zur Beschau ein Tierarzt
zuzuziehen und diesem anzuzeigen, an welchem Tage die letzte Impfung stattgefunden hat.
8 2. Als untrauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Tierkörper
(vergl. § 33 der Reichs-Ausführungsbestimmungen A zu dem Gesetze, betreffend die Schlacht-
vieh= und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, G.= u. V.-Bl. v. J. 1903 S. 104) anzusehen,