Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Hinsichtlich der Abschätzung der Verluste bei Beanstandung einzelner Fleischteile tritt, 
dafern der Besitzer die Schätzung durch den Ortsschätzungsausschuß nicht ausdrücklich be— 
antragt, ein vereinfachtes Verfahren in der Weise ein, daß ein Vertreter der Gemeinde— 
behörde allein oder in Gemeinschaft mit dem Tierarzte beziehungsweise Fleischbeschauer 
die Gewichts= und Wertbestimmungen vornimmt und die zur Begründung des Anspruches 
erforderlichen Nachweise prüft. 
8 U. Die Schädenfestsetzung hat in dem Gemeinde= und beziehentlich Gutsbezirke, 
in welchem die Schlachtung erfolgt ist, und zwar an Ort und Stelle stattzufinden. 
Der Besitzer hat das Recht, ihr in Person oder durch einen Beauftragten beizuwohnen 
und dabei seine Interessen mündlich zu vertreten, wird aber nicht vorgeladen, sondern hat 
sich selbst davon Kenntnis zu verschaffen, wann und wo die Schädenfestsetzung stattfindet. 
Die Entscheidung ist ihm beziehentlich seinem Vertreter sofort mündlich zu eröffnen. 
Hat er der Schädenfestsetzung nicht beigewohnt, so gilt die Entscheidung als mit Abschluß 
des Protokolls eröffnet. 
Das aufgenommene Protokoll ist ihm auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. 
Wenn das Schlachttier im Interesse der Versicherungsanstalt verwertet wird, muß 
dem Besitzer der gewonnene Erlös nach Abzug der Verwertungskosten überlassen werden. 
Bei der Schädenfeststellung ist dieser dem Besitzer zu überlassende Betrag als tatsäch- 
licher Wert im Sinne von §#2 des Gesetzes und §5 dieser Verordnung von dem aus 
Schlachtgewicht und Durchschnittspreis ermittelten Werte abzuziehen und der hiernach ver- 
bleibende Betrag als derjenige Verlust anzusehen, welcher nach 80 % zu vergüten ist. 
Die Gemeindebehörde beziehentlich der Schätzungsausschuß ist, soweit mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern nicht etwas anderes bestimmt ist, bezüglich der Ubernahme 
von Schlachttieren zur Selbstverwertung im Interesse der Versicherungsanstalt an die etwa 
hierüber ergehenden Weisungen des Verwaltungsausschusses der Versicherungsanstalt ge- 
bunden. 
Soweit es sich um Schlachtungen in selbständigen Gutsbezirken handelt, steht die der 
Gemeindebehörde zugewiesene Entschließung wegen Selbstverwertung eines Tieres im 
Interesse der Versicherungsanstalt der Gemeindebehörde desjenigen Ortes zu, an welchen 
sich der Gutsbezirk angeschlossen hat — 8 7 Absatz 4 des Gesetzes —. Dieselbe hat jedoch 
auf Verlangen des Besitzers des Schlachttieres oder des Gutsvorstehers die Entschließung 
der dem Gutsbezirk vorgesetzten Amtshauptmannschaft einzuholen; auf die letztere gehen 
solchenfalls die Befugnisse der Gemeindebehörde über. 
Die Protokolle sind, unbeschadet vertragsmäßiger Abmachungen der Versicherungs- 
anstalt mit einzelnen Gemeindebehörden, von der Gemeindebehörde binnen 3 Tagen nach 
Zuss 
des Gesetzes.
	        
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