Zu § 9
des Gesetzes.
Zu § 11
des Gesetzes.
Zu § 12
des Gesetzes.
Zu § 13
des Gesetzes.
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der Schätzung beziehungsweise nach beendigter Verwertung des betreffenden Schlachtstückes
an die Versicherungsanstalt einzusenden.
Bei Berechnung der Entschädigung sind Beträge bis zu 50 4 unberücksichtigt zu
lassen, solche über 50 & aber auf 14 zu ergänzen.
8 12. Die Erhebung der Beschwerde hat bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes
zu geschehen, doch kann sie auch sofort vor dem Ortsschätzungsausschusse erhoben werden,
solange das Protokoll über die Schädenfestsetzung noch nicht abgeschlossen ist.
Zur Beschlußfähigkeit des Bezirksschätzungsausschusses gehört die Anwesenheit aller
drei Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit.
Schätzungen erfolgen dergestalt, daß die Summe der Einzelschätzungen durch 3
geteilt wird.
Die Stadträte sind nicht behindert, ebenso wie die Bezirksausschüsse eine Liste von
Sachverständigen aufzustellen, aus welcher im einzelnen Falle zwei als Mitglieder des
Bezirksschätzungsausschusses herangezogen werden können.
Die Namen der von den Bezirksausschüssen und Stadträten gewählten Sachverständigen
sind in den Amtsblättern bekannt zu geben. Die Wahl gilt so lange, bis anderweite Be-
kanntmachung erfolgt ist.
Die Listen können mit den nach der Verordnung vom 4. März 1881 für Ermitte-
lung der Entschädigungen bei Viehseuchen aufzustellenden Sachverständigenlisten vereinigt
werden.
Die Mitglieder des Bezirksschätzungsausschusses sind, soweit sie nicht bereits in Pflicht
stehen, von der Gemeindebehörde mittels Handschlags zu treuer und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 13. Über die den Mitgliedern der Ausschüsse zukommende Vergütung bewendet es
bei den ergangenen besonderen Verordnungen.
8& 14. Die Wahl der vom Landeskulturrate, den landwirtschaftlichen Kreisvereinen
und den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zittau zu wählenden
Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Versicherungsanstalt erfolgt auf drei Jahre;
die Gewählten haben aber jedenfalls so lange im Amte zu bleiben, bis eine Neuwahl er-
folgt ist.
8 15. Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt hat den Geschäftsgang der
Anstalt und den inneren Geschäftsverkehr der letzteren mit den Gemeindebehörden und
Einnahmestellen durch Regulativ zu ordnen, welches der Genehmigung des Ministeriums
des Innern bedarf. Dabei ist insbesondere auch über folgende Punkte mit Bestimmung zu
treffen: