Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu § 9 
des Gesetzes. 
Zu § 11 
des Gesetzes. 
Zu § 12 
des Gesetzes. 
Zu § 13 
des Gesetzes. 
— 370 — 
der Schätzung beziehungsweise nach beendigter Verwertung des betreffenden Schlachtstückes 
an die Versicherungsanstalt einzusenden. 
Bei Berechnung der Entschädigung sind Beträge bis zu 50 4 unberücksichtigt zu 
lassen, solche über 50 & aber auf 14 zu ergänzen. 
8 12. Die Erhebung der Beschwerde hat bei der Gemeindebehörde des Schlachtortes 
zu geschehen, doch kann sie auch sofort vor dem Ortsschätzungsausschusse erhoben werden, 
solange das Protokoll über die Schädenfestsetzung noch nicht abgeschlossen ist. 
Zur Beschlußfähigkeit des Bezirksschätzungsausschusses gehört die Anwesenheit aller 
drei Mitglieder. Er beschließt nach Stimmenmehrheit. 
Schätzungen erfolgen dergestalt, daß die Summe der Einzelschätzungen durch 3 
geteilt wird. 
Die Stadträte sind nicht behindert, ebenso wie die Bezirksausschüsse eine Liste von 
Sachverständigen aufzustellen, aus welcher im einzelnen Falle zwei als Mitglieder des 
Bezirksschätzungsausschusses herangezogen werden können. 
Die Namen der von den Bezirksausschüssen und Stadträten gewählten Sachverständigen 
sind in den Amtsblättern bekannt zu geben. Die Wahl gilt so lange, bis anderweite Be- 
kanntmachung erfolgt ist. 
Die Listen können mit den nach der Verordnung vom 4. März 1881 für Ermitte- 
lung der Entschädigungen bei Viehseuchen aufzustellenden Sachverständigenlisten vereinigt 
werden. 
Die Mitglieder des Bezirksschätzungsausschusses sind, soweit sie nicht bereits in Pflicht 
stehen, von der Gemeindebehörde mittels Handschlags zu treuer und gewissenhafter Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
§ 13. Über die den Mitgliedern der Ausschüsse zukommende Vergütung bewendet es 
bei den ergangenen besonderen Verordnungen. 
8& 14. Die Wahl der vom Landeskulturrate, den landwirtschaftlichen Kreisvereinen 
und den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zittau zu wählenden 
Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Versicherungsanstalt erfolgt auf drei Jahre; 
die Gewählten haben aber jedenfalls so lange im Amte zu bleiben, bis eine Neuwahl er- 
folgt ist. 
8 15. Der Verwaltungsausschuß der Versicherungsanstalt hat den Geschäftsgang der 
Anstalt und den inneren Geschäftsverkehr der letzteren mit den Gemeindebehörden und 
Einnahmestellen durch Regulativ zu ordnen, welches der Genehmigung des Ministeriums 
des Innern bedarf. Dabei ist insbesondere auch über folgende Punkte mit Bestimmung zu 
treffen:
	        
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