fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 529 
XIVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 11. Oktober 1913 
über die Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem 
Oberversicherungsamt. 
Auf Grund der §§ 73 Abs. 2 Say 3 und 113 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung ist vom Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, Abteilung des Innern, zu 
Sondershausen im Einverständnis mit uns die nachstehende Wahlordnung für die 
Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Fürstlich Schwarzburg. Oberversicherungsamt 
zu Arnstadt erlassen worden. Wir bringen sie hiermit zur Kenntnis. 
Rudolstadt, den 11. Oktober 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteillung des Jnnern. 
Werner. 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Versichertenbeisttzer bei dem Fürstlichen Oberversicherungsamt 
(6 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung"). 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungs- 
ämtern im Bezirke des Oberversicherungsamts. 
) Alle in der Wahlordnung ausgeführten Paragraphen beziehen sich, soweil nichts anderes angegeben 
in, 5 die Reichsversicherungsordnung.
	        
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