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ihre Gesuche unmittelbar bei der Amtshauptmannschaft einzureichen. In Städten mit
Revidierter Städteordnung steht die Entscheidung dem Stadtrate zu, an den die bezüg-
lichen Gesuche zu richten sind.
Gemäß diesen Bestimmungen wird den Wirtschaftsbesitzern von der Amtshauptmann-
schaft oder dem Stadtrat ein Vieheinfuhrerlaubnisschein (Anlage 7) erteilt.
Bei Aushändigung des Erlaubnisscheines ist der Wirtschaftsbesitzer auf die bei und
nach der Einfuhr zu beobachtenden Bestimmungen hinzuweisen.
18. Die Einfuhr ist auf die in § 1 aufgeführten Grenzpunkte und Tage beschränkt.
Hinsichtlich der Anmeldung zur Einfuhr ist § 2, wegen der Untersuchungsgebühren § 42
zu beachten.
Bei einer ausnahmsweisen Einfuhr an anderen als den in § 1 bestimmten Tagen,
die im einzelnen Falle von der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft ab-
hängig ist, finden die Vorschriften des 8 11 Anwendung.
§ 19. Der Einführende hat an der Eintrittstelle den Erlaubnisschein (§ 17) und
für jedes Stück Rindvieh einen Viehpaß vorzulegen. Der Viehpaß hat außer den sonst für
Viehpässe (§ 3) allgemein vorgeschriebenen Eintragungen die amtliche Bescheinigung zu ent-
halten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage
lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat
(vergl. § 15 Absatz 1 Z. 2).
820. Der Grenz= oder Bezirkstierarzt prüft die vorgelegten Papiere und untersucht
die eingeführten Tiere auf ihre Identität mit den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken
auf Rasse und Gesundheitszustand.
Ist auch nur bei einem Tiere eines Transportes die Identität oder die Rasse zweifel-
haft, oder wird der Viehpaß oder die Bescheinigung (§ 19) nicht vorschriftsmäßig vorgelegt,
so ist unbeschadet der zur Abwehr einer Seuchengefahr erforderlichen weitergehenden Maß-
nahmen in der Regel der ganze Transport zurückzuweisen.
8 21. Wird die Einfuhr gestattet, so sind die Tiere an der Eintrittstelle derart zu
kennzeichnen, daß die Eintrittstelle und der Tag der Einfuhr deutlich erkennbar bleiben.
An der Eintrittstelle ist auf dem Erlaubnisscheine, der in den Händen des Einführenden
verbleibt, die Zahl der eingeführten Tiere, die Art der Kennzeichnung und das Ergebnis
der tierärztlichen Untersuchung derselben zu vermerken.
Die Viehpässe sind an den Grenzübertrittspunkten zurückzubehalten und von den
Grenzpolizeibehörden (§ 2) oder den beamteten Tierärzten mindestens drei Jahre lang auf-
zubewahren.