Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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ihre Gesuche unmittelbar bei der Amtshauptmannschaft einzureichen. In Städten mit 
Revidierter Städteordnung steht die Entscheidung dem Stadtrate zu, an den die bezüg- 
lichen Gesuche zu richten sind. 
Gemäß diesen Bestimmungen wird den Wirtschaftsbesitzern von der Amtshauptmann- 
schaft oder dem Stadtrat ein Vieheinfuhrerlaubnisschein (Anlage 7) erteilt. 
Bei Aushändigung des Erlaubnisscheines ist der Wirtschaftsbesitzer auf die bei und 
nach der Einfuhr zu beobachtenden Bestimmungen hinzuweisen. 
18. Die Einfuhr ist auf die in § 1 aufgeführten Grenzpunkte und Tage beschränkt. 
Hinsichtlich der Anmeldung zur Einfuhr ist § 2, wegen der Untersuchungsgebühren § 42 
zu beachten. 
Bei einer ausnahmsweisen Einfuhr an anderen als den in § 1 bestimmten Tagen, 
die im einzelnen Falle von der Genehmigung der zuständigen Amtshauptmannschaft ab- 
hängig ist, finden die Vorschriften des 8 11 Anwendung. 
§ 19. Der Einführende hat an der Eintrittstelle den Erlaubnisschein (§ 17) und 
für jedes Stück Rindvieh einen Viehpaß vorzulegen. Der Viehpaß hat außer den sonst für 
Viehpässe (§ 3) allgemein vorgeschriebenen Eintragungen die amtliche Bescheinigung zu ent- 
halten, daß das einzuführende Tier unmittelbar vor seinem Abtriebe mindestens 30 Tage 
lang an einem seuchenfreien Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat 
(vergl. § 15 Absatz 1 Z. 2). 
820. Der Grenz= oder Bezirkstierarzt prüft die vorgelegten Papiere und untersucht 
die eingeführten Tiere auf ihre Identität mit den in den Viehpässen aufgeführten Viehstücken 
auf Rasse und Gesundheitszustand. 
Ist auch nur bei einem Tiere eines Transportes die Identität oder die Rasse zweifel- 
haft, oder wird der Viehpaß oder die Bescheinigung (§ 19) nicht vorschriftsmäßig vorgelegt, 
so ist unbeschadet der zur Abwehr einer Seuchengefahr erforderlichen weitergehenden Maß- 
nahmen in der Regel der ganze Transport zurückzuweisen. 
8 21. Wird die Einfuhr gestattet, so sind die Tiere an der Eintrittstelle derart zu 
kennzeichnen, daß die Eintrittstelle und der Tag der Einfuhr deutlich erkennbar bleiben. 
An der Eintrittstelle ist auf dem Erlaubnisscheine, der in den Händen des Einführenden 
verbleibt, die Zahl der eingeführten Tiere, die Art der Kennzeichnung und das Ergebnis 
der tierärztlichen Untersuchung derselben zu vermerken. 
Die Viehpässe sind an den Grenzübertrittspunkten zurückzubehalten und von den 
Grenzpolizeibehörden (§ 2) oder den beamteten Tierärzten mindestens drei Jahre lang auf- 
zubewahren.
	        
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