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An Stelle der Wohnung und Verpflegung können dem Amtsgehilfen nach dem Er—
messen des Landeskonsistoriums Geldentschädigungen angewiesen werden.
Die Höhe der Besoldung und der für Wohnung oder Verpflegung etwa zu gewährenden
Entschädigungen wird von dem Landeskonsistorium im Verordnungswege festgesetzt.
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7. Die Gewährung der baren Besoldung und der etwa an Stelle der Wohnung
oder Verpflegung zu leistenden Geldentschädigungen (8 6) liegt, je nachdem sie dazu nach
§ 1 verpflichtet sind, dem Geistlichen oder der Kirchgemeinde beziehentlich kirchlichen
Stiftung ob.
Die Wohnung und Verpflegung hat der Geistliche dem Amtsgehilfen auf Erfordern
des Landeskonsistoriums in seiner Behausung zu gewähren.
Ein Anspruch auf Vergütung für die Wohnung steht ihm solchenfalls gegen die Kirch-
gemeinde oder kirchliche Stiftung nicht zu. Die Verpflegung ist, soweit die Kirchgemeinde
oder kirchliche Stiftung nach § 1 den Stellvertretungsaufwand zu tragen hat, nach dem
vom Landeskonsistorium festgesetzten Betrage (§ 6 Absatz 3) zu vergliten.
Außer dem Hause dem Amtsgehilfen Wohnung und Verpflegung zu gewähren, ist
der Geistliche nicht verpflichtet. Lassen die Verhältnisse nach dem Ermessen des Landes-
konsistoriums die Gewährung von Wohnung oder Verpflegung im Hause als untunlich
erscheinen, und kommt eine anderweite Regelung mit Genehmigung des Landeskonsistoriums
nicht zustande, so ist an Stelle der Wohnung und der Verpflegung Geldentschädigung
(§ 6 Absatz 2 und 3, 8 7 Absatz 1) zu gewähren.
8 8. Dafern die in diesem Gesetze den Kirchgemeinden oder kirchlichen Stiftungen
auferlegten Verpflichtungen die Kräfte einer solchen nachweisbar übersteigen sollten, und
andere Mittel, insbesondere von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen von dem
Landeskonsistorium, soweit die dazu verfügbaren Mittel reichen, entsprechende Beihilfen
gewährt werden.
§9. Der Vertretene hat den gesamten Vertretungsaufwand zu tragen, wenn er
die Notwendigkeit der Stellvertretung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei-
geführt hat.
8 10. Insoweit die Stellvertretung, die hierfür zu leistende Vergütung und die
Tragung des Stellvertretungsaufwands durch Vokation, Dienstanweisung, Ortsstatut oder
sonst bestallungsmäßig geregelt ist oder noch geregelt wird, hat es hierbei zu bewenden.
Abweichungen von den Vorschriften in § 1 bedürfen jedoch in jedem Falle der Geneh-
migung des Landeskonsistoriums.
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