Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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An Stelle der Wohnung und Verpflegung können dem Amtsgehilfen nach dem Er— 
messen des Landeskonsistoriums Geldentschädigungen angewiesen werden. 
Die Höhe der Besoldung und der für Wohnung oder Verpflegung etwa zu gewährenden 
Entschädigungen wird von dem Landeskonsistorium im Verordnungswege festgesetzt. 
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7. Die Gewährung der baren Besoldung und der etwa an Stelle der Wohnung 
oder Verpflegung zu leistenden Geldentschädigungen (8 6) liegt, je nachdem sie dazu nach 
§ 1 verpflichtet sind, dem Geistlichen oder der Kirchgemeinde beziehentlich kirchlichen 
Stiftung ob. 
Die Wohnung und Verpflegung hat der Geistliche dem Amtsgehilfen auf Erfordern 
des Landeskonsistoriums in seiner Behausung zu gewähren. 
Ein Anspruch auf Vergütung für die Wohnung steht ihm solchenfalls gegen die Kirch- 
gemeinde oder kirchliche Stiftung nicht zu. Die Verpflegung ist, soweit die Kirchgemeinde 
oder kirchliche Stiftung nach § 1 den Stellvertretungsaufwand zu tragen hat, nach dem 
vom Landeskonsistorium festgesetzten Betrage (§ 6 Absatz 3) zu vergliten. 
Außer dem Hause dem Amtsgehilfen Wohnung und Verpflegung zu gewähren, ist 
der Geistliche nicht verpflichtet. Lassen die Verhältnisse nach dem Ermessen des Landes- 
konsistoriums die Gewährung von Wohnung oder Verpflegung im Hause als untunlich 
erscheinen, und kommt eine anderweite Regelung mit Genehmigung des Landeskonsistoriums 
nicht zustande, so ist an Stelle der Wohnung und der Verpflegung Geldentschädigung 
(§ 6 Absatz 2 und 3, 8 7 Absatz 1) zu gewähren. 
8 8. Dafern die in diesem Gesetze den Kirchgemeinden oder kirchlichen Stiftungen 
auferlegten Verpflichtungen die Kräfte einer solchen nachweisbar übersteigen sollten, und 
andere Mittel, insbesondere von Kirchenäraren, nicht vorhanden sind, sollen von dem 
Landeskonsistorium, soweit die dazu verfügbaren Mittel reichen, entsprechende Beihilfen 
gewährt werden. 
§9. Der Vertretene hat den gesamten Vertretungsaufwand zu tragen, wenn er 
die Notwendigkeit der Stellvertretung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei- 
geführt hat. 
8 10. Insoweit die Stellvertretung, die hierfür zu leistende Vergütung und die 
Tragung des Stellvertretungsaufwands durch Vokation, Dienstanweisung, Ortsstatut oder 
sonst bestallungsmäßig geregelt ist oder noch geregelt wird, hat es hierbei zu bewenden. 
Abweichungen von den Vorschriften in § 1 bedürfen jedoch in jedem Falle der Geneh- 
migung des Landeskonsistoriums. 
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