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8 11. Die in ihrem Amte begründete Verpflichtung der Kirchschullehrer, für den
Ortsgeistlichen aushilfsweise einzutreten, wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht
berührt.
Dresden, den 19. November 1906.
Die in KVangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Rüger.
Dr. Otto.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
v. Schlieben.
Knüpfer.
Nr. 95. Verordnung
zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 19. November 1906, den Auf-
wand für die Stellvertretung der Geistlichen und Kirchendiener betreffend;
vom 10. Dezember 1906.
8 1. Unberührt durch das Kirchengesetz vom 19. November 1906, den Aufwand
für die Stellvertretung der Geistlichen und Kirchendiener betreffend, sind geblieben die
Vorschriften über die Verwaltung erledigter Kirchenämter und über die Verwendung des
Vakanzeinkommens.
Auch ist an der Zuständigkeit der Schulbehörden zur Abordnung besonderer Stell-
vertreter für die Kirchschullehrer durch dieses Gesetz nichts geändert worden.
Zu 886 8 2. Die Höhe der baren Besoldung, welche einem zur Vertretung oder Unter—
des tützung eines Geistlichen abgeordneten Amtsgehilfen (Vikar) zu gewähren ist, und die
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gesetzes. Höhe der einem solchen Amtsgehilfen für Wohnung oder Verpflegung etwa zu gewährenden
Geldentschädigung wird hiermit bis auf weiteres auf monatlich
75 Mark Besoldung,
25 Mark Vergütung für Wohnung,
75 Mark Vergütung für Verpflegung
festgeseetzt.
Zu §s 8. 8 3. Etwaige Gesuche um Gewährung von Beihilfen zum Stellvertretungsaufwand
“ sind nach vorgängiger Erörterung der in § 8 des Kirchengesetzes bezeichneten Verhältnisse