Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Kirchenvorstands- und Synodalordnung 
für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen. 
Um den evangelisch-lutherischen Kirchgemeinden eine größere Teilnahme an der Ver— 
waltung ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu gewähren und dem 
Bedürfnisse einer Vertretung der gesamten evangelisch-lutherischen Landeskirche durch 
Synoden zu genügen, ist nachstehende 
Kirchenvorstands- und Synodalordnung 
für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen 
erlassen worden. 
A. 
Von den Kirchenvorständen. 
1. 
Beruf und Befugnis der Kirchgemeinden. 
(1) Jede Kirchgemeinde hat den Beruf, unter Anregung des in ihr bestehenden geist- 
lichen Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch -christlichen Glaubens, Sinnes und 
Lebens zu gestalten, und das Befugnis, ihre Angelegenheiten — unter den gesetzlichen und 
aus ihrem Verhältnisse als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich ergebenden Be- 
schränkungen — selbständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen ihrer Kirche und das 
Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung 
des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. 
(2) In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nießbrauche 
und Unterhalte angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchgemeinde nicht ein- 
greifen, und, wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet 
ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen. 
(s) Allgemeine Anordnungen des Kirchenvorstands (Regulative) bedürfen, sofern nicht 
durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der Genehmigung der Kirchen- 
inspektion. 
(4) Kirchliche Ortsgesetze, welche als solche ausdrücklich zu bezeichnen sind, bedürfen, 
insoweit nicht durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt ist, der förmlichen Be- 
stätigung der Kircheninspektion, insoweit, aber durch sie Abweichungen von allgemeinen 
Ordnungen der Landeskirche festgesetzt werden, nach Gehör des Landeskonsistoriums der 
Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
	        
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