Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8. Wählbar sind nur selbständige Hausväter der Kirchgemeinde von gutem 
Rufe, bewährtem christlichen Sinn, kirchlicher Einsicht und Erfahrung, welche das 
30. Lebensjahr vollendet haben und keinen der Gründe gegen sich haben, die nach 
Ziffer 4 von der Aufnahme in die Wählerliste ausschließen. 
Personen, welche als Einzelne mit der Kirche, der Kirchgemeinde oder einem 
geistlichen Lehne Prozeß führen, können während der Dauer des letzteren nicht 
Mitglied des Kirchenvorstandes sein. 
Artikel VI. 
In § 21 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung werden im dritten Absatze die 
Worte: 
„die Entscheidung über derartige Ausnahmefälle bleibt, unter Zustimmung des 
Kirchenpatrons und nach vorgängigem Gehör des Kirchenvorstands, der Kirchen- 
inspektion vorbehalten“ 
ersetzt durch die folgenden: 
steht der Kircheninspektion zu, welche jedoch derartige Ausnahmen nicht ohne vor- 
gängige Zustimmung des Kirchenpatrons und des Kirchenvorstands bewilligen darf. 
Artikel VII. 
In § 24 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung kommen aus dem zweiten Ab- 
satze die Worte „Beratung und“, sowie die Worte „beraten und“ in Wegfall. 
Ebendaselbst werden die Worte „nur bedarf ein diesfallsiger Beschluß der Bestätigung 
der Kircheninspektion“ durch die folgenden ersetzt: 
nur ist jeder solcher Beschluß alsbald der Kircheninspektion anzuzeigen. 
Artikel VIII. 
In § 25 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung gelangen im vorletzten Absatze 
die Worte „von der Kircheninspektion“ in Wegfall. Dagegen wird dem nämlichen Absatze 
als zweiter Satz angefügt: 
Ist jedoch aus besonderem Grunde eidliche Verpflichtung erforderlich, so erfolgt 
diese durch die Kircheninspektion. 
Artikel I. 
In § 28 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung wird der bisherige Absatz 3 zu 
Absatz 2 gezogen und als Absatz 3 folgendes eingefügt:
	        
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