Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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(3) Die Vertretung sowohl der einzelnen eingepfarrten Gemeinden, als auch der vom 
Gemeindeverbande eximierten Grundstücksbesitzer im Kirchenvorstande ist nach Maßgabe 
der Bevölkerung und der Beitragsleistung lokalstatutarisch zu ordnen. 
(4) Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchenvorstand. Dieser tritt mit dem 
der Hauptkirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu beraten sind. Solchen- 
falls bilden die vereinigten Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung eine Einheit. 
Doch kann ortsgesetzlich, soweit es sich nicht um Aufstellung, Anderung oder Aufhebung 
ortsgesetzlicher Bestimmungen handelt, eine andere Art der Beschlußfassung festgesetzt werden. 
87. 
Verhältnis zwischen mehreren Kirchgemeinden an einem Orte. 
(1) In Orten, welche mehrere Kirchgemeinden umfassen, treten die Kirchenvorstände, 
wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten des ganzen Ortes in Frage stehen, zu deren 
gemeinschaftlicher Beratung zusammen. Den Vorsitz führt in Ephoralorten der Superinten— 
dent, anderwärts ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied. 
(2) Auch können mehrere oder alle vorbezeichneten Kirchenvorstände zum Zwecke 
gemeinsamer Beschlußfassung in Angelegenheiten der im vorstehenden Absatze bezeichneten 
Art zu einem Verbande zusammentreten, dessen Satzungen über die Voraussetzungen, die 
Form und die Wirkungen der Beschlußfassung des Verbandes sowie über die Vollziehung 
der gefaßten Beschlüsse und die Vertretung des Verbandes Bestimmung treffen müssen. 
Diese Satzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenso wie zu ihrer Änderung der Zustimmung 
jedes Kirchenvorstandes, der am Verbande teilnimmt, und überdies nach Gehör des 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums der Genehmigung der in Evangelicis be— 
auftragten Staatsminister. 
88. 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
1. Stimmberechtigt sind alle selbständigen Hausväter der Kirchgemeinde, welche das 
25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder nicht, und in die Wählerliste der 
Kirchgemeinde aufgenommen sind. 
2. Die Aufnahme in die Wählerliste erfolgt nur auf eigene Anmeldung, welche zu 
jeder Zeit geschehen kann. Die Anmeldung erfolgt beim Pfarramt, insoweit nicht die 
Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes etwas anderes bestimmt. Die Anmeldung muß 
mit der einzeln abzugebenden und durch eigenhändige Unterschrift zu vollziehenden Er- 
éklärung verbunden sein, daß der sich Anmeldende bereit sei und sich verpflichte, das kirch- 
liche Leben in der Gemeinde in Übereinstimmung mit den Ordnungen der Kirche zu fördern. 
3. Gehen dem Pfarrer Bedenken gegen die Aufnahme des Angemeldeten bei, so hat 
er die Anmeldung dem Kirchenvorstande zur Entschließung vorzulegen. Lehnt dieser die 
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