Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon schriftlich 
Kenntnis zu geben, mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch wider die Ent- 
schließung zu Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom Tage der Behändigung 
des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande anzubringen ist. Uber den 
Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion. 
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind: 
a) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens- 
wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Argernis 
gegeben haben; 
b) diejenigen, welche nach § 2 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die 
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend, vom 1. Dezember 1876 (G.= u. 
V.-Bl. S. 712) oder nach § 22 der Trauordnung vom 23. Juni 1881 in der 
Fassung vom 23. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 85) die Stimmberechtigung 
bei den Kirchenvorstandswahlen verloren haben, solange ihnen dieselbe nicht wieder 
erteilt ist; 
F) diejenigen, welche nicht unbescholten sind oder wegen eines Mangels der in § 44 a 
bis 8 der Revidierten Städteordnung oder § 35 a bis g der Revidierten Land- 
gemeindeordnung bezeichneten Art von der Stimmberechtigung bei den Wahlen 
der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind. 
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Aufgenommenen einer der Ausschließungs- 
gründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirchgemeinde zu 
sein, so ist er aus der Liste zu streichen. 
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage lang 
öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginn der Aus- 
legung vorausgehenden Sonntagen in den Predigtgottesdiensten bekannt zu geben. 
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist Aufnahme in dieselbe nicht mehr 
zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekanntmachung und 
Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, welche infolge von 
Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmen (vorstehend 3) oder 
über Einwendungen gegen die Wählerliste (nachstehend 7) zu erfolgen haben. 
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind, zu Vermeidung des Ausschlusses, während 
der Auslegungsfrist schriftlich beim Kirchenvorstand anzubringen, welcher auf dieselben 
Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schriftlich zu eröffnen hat,“ 
mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das Recht des Widerspruchs 
zustehe. Uber den Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion. Deren Entscheidung ist, 
wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl zum Kirchenvorstande und deren Zeitpunkt
	        
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