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Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon schriftlich
Kenntnis zu geben, mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch wider die Ent-
schließung zu Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom Tage der Behändigung
des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande anzubringen ist. Uber den
Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion.
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind:
a) diejenigen, welche durch Verachtung des Wortes Gottes oder unehrbaren Lebens-
wandel öffentliches, durch nachhaltige Besserung nicht wieder gehobenes Argernis
gegeben haben;
b) diejenigen, welche nach § 2 des Kirchengesetzes, einige Bestimmungen über die
Aufrechterhaltung kirchlicher Ordnung betreffend, vom 1. Dezember 1876 (G.= u.
V.-Bl. S. 712) oder nach § 22 der Trauordnung vom 23. Juni 1881 in der
Fassung vom 23. Juni 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 85) die Stimmberechtigung
bei den Kirchenvorstandswahlen verloren haben, solange ihnen dieselbe nicht wieder
erteilt ist;
F) diejenigen, welche nicht unbescholten sind oder wegen eines Mangels der in § 44 a
bis 8 der Revidierten Städteordnung oder § 35 a bis g der Revidierten Land-
gemeindeordnung bezeichneten Art von der Stimmberechtigung bei den Wahlen
der politischen Gemeinde ausgeschlossen sind.
5. Liegt gegen einen in die Wählerliste Aufgenommenen einer der Ausschließungs-
gründe unter 4 vor oder hört ein Aufgenommener auf, Mitglied der Kirchgemeinde zu
sein, so ist er aus der Liste zu streichen.
6. Vor jeder Kirchenvorstandswahl ist die Wählerliste mindestens 14 Tage lang
öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung ist an zwei dem Beginn der Aus-
legung vorausgehenden Sonntagen in den Predigtgottesdiensten bekannt zu geben.
Sobald die Wählerliste öffentlich ausgelegt ist, ist Aufnahme in dieselbe nicht mehr
zulässig, bis das Wahlverfahren durch die in § 15 vorgeschriebene Bekanntmachung und
Verpflichtung abgeschlossen ist. Ausgenommen sind solche Aufnahmen, welche infolge von
Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmen (vorstehend 3) oder
über Einwendungen gegen die Wählerliste (nachstehend 7) zu erfolgen haben.
7. Einwendungen gegen die Wählerliste sind, zu Vermeidung des Ausschlusses, während
der Auslegungsfrist schriftlich beim Kirchenvorstand anzubringen, welcher auf dieselben
Entschließung zu fassen und diese dem Erheber der Einwendung schriftlich zu eröffnen hat,“
mit dem Hinweise darauf, daß ihm binnen einer Woche das Recht des Widerspruchs
zustehe. Uber den Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion. Deren Entscheidung ist,
wenn zur Zeit derselben eine bevorstehende Wahl zum Kirchenvorstande und deren Zeitpunkt