Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 36. 
Dauer der Funktion der Synodalen. 
(u) Nach dem Schlusse jeder Landessynode tritt die Hälfte der in den Wahlbezirken 
(§ 33 Nr. 1) gewählten Abgeordneten aus. 
(2) Dieser Austritt wird bei der ersten Synode durch eine Losung geordnet, wodurch 
die ausnahmsweise schon nach der ersten Synode austretende Hälfte bestimmt wird. 
(3) Die später gewählten Abgeordneten treten jedesmal nach der zweiten Synode seit 
ihrer Wahl aus. 
(4) Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden. 
(5) Die Synodalen § 33 Nr. 2, 3 und 4 werden immer nur für eine Synode ge- 
wählt und ernannt. 
837. 
Wählbarkeit. 
Zu einem geistlichen Abgeordneten für die Synode sind nur im Amte stehende, kon- 
firmierte Geistliche, Professoren der Theologie an der Landesuniversität, Superintendenten 
und theologische Mitglieder der Konsistorialbehörden, sowie des Ministeriums des Kultus, 
zu einem weltlichen Abgeordneten ist jedes weltliche Mitglied einer evangelisch-lutherischen 
Kirchgemeinde wählbar, welches die für einen Kirchenvorsteher erforderlichen Eigenschaften 
hat. 
38. 
Wahlverfahren. 
(1) Die Wahl der Abgeordneten zur Synode geschieht durch Wahlmänner. 
(2) Jeder Kirchenvorstand sendet aus seiner Mitte so viele weltliche Mitglieder als 
Wahlmänner in die Wahlversammlung, als konfirmierte Geistliche in der Parochie angestellt 
sind. Diese Geistlichen treten kraft ihres Amtes als Wahlmänner hinzu. 
(s) Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwesterkirchen), 
bei welchen nur ein konfirmierter Geistlicher angestellt ist, wählen gemeinschaftlich einen 
weltlichen Wahlmann. Sind mehrere konfirmierte Geistliche bei einer Mutterkirche (oder 
Schwesterkirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben mit dem Kirchenvorstande 
der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemeinschaftlich so viele weltliche Wahl- 
männer, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amtieren. Haben dagegen Geistliche 
nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochterkirche zu amtieren, so hat in jenem Falle 
der Kirchenvorstand der ersteren, in diesem der Kirchenvorstand der letzteren eine gleiche 
Anzahl weltlicher Wahlmänner allein zu wählen. 
1906. 65
	        
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