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Dauer der Funktion der Synodalen.
(u) Nach dem Schlusse jeder Landessynode tritt die Hälfte der in den Wahlbezirken
(§ 33 Nr. 1) gewählten Abgeordneten aus.
(2) Dieser Austritt wird bei der ersten Synode durch eine Losung geordnet, wodurch
die ausnahmsweise schon nach der ersten Synode austretende Hälfte bestimmt wird.
(3) Die später gewählten Abgeordneten treten jedesmal nach der zweiten Synode seit
ihrer Wahl aus.
(4) Die Austretenden können sofort wieder gewählt werden.
(5) Die Synodalen § 33 Nr. 2, 3 und 4 werden immer nur für eine Synode ge-
wählt und ernannt.
837.
Wählbarkeit.
Zu einem geistlichen Abgeordneten für die Synode sind nur im Amte stehende, kon-
firmierte Geistliche, Professoren der Theologie an der Landesuniversität, Superintendenten
und theologische Mitglieder der Konsistorialbehörden, sowie des Ministeriums des Kultus,
zu einem weltlichen Abgeordneten ist jedes weltliche Mitglied einer evangelisch-lutherischen
Kirchgemeinde wählbar, welches die für einen Kirchenvorsteher erforderlichen Eigenschaften
hat.
38.
Wahlverfahren.
(1) Die Wahl der Abgeordneten zur Synode geschieht durch Wahlmänner.
(2) Jeder Kirchenvorstand sendet aus seiner Mitte so viele weltliche Mitglieder als
Wahlmänner in die Wahlversammlung, als konfirmierte Geistliche in der Parochie angestellt
sind. Diese Geistlichen treten kraft ihres Amtes als Wahlmänner hinzu.
(s) Die Kirchenvorstände verbundener Kirchspiele (Mutter-, Tochter-, Schwesterkirchen),
bei welchen nur ein konfirmierter Geistlicher angestellt ist, wählen gemeinschaftlich einen
weltlichen Wahlmann. Sind mehrere konfirmierte Geistliche bei einer Mutterkirche (oder
Schwesterkirche) angestellt, so wählt der Kirchenvorstand derselben mit dem Kirchenvorstande
der Nebenkirche (Tochter= oder Schwesterkirche) gemeinschaftlich so viele weltliche Wahl-
männer, als von diesen Geistlichen in beiden Kirchen amtieren. Haben dagegen Geistliche
nur in der Mutterkirche oder nur in der Tochterkirche zu amtieren, so hat in jenem Falle
der Kirchenvorstand der ersteren, in diesem der Kirchenvorstand der letzteren eine gleiche
Anzahl weltlicher Wahlmänner allein zu wählen.
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